Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

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- Die Preisbildung durch den Patentinhaber unterliegt seit der Revision des

Kartellgesetzes der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchskontrolle. Die kombinierte Wirkung des neuen Artikels 5 Absatz 4 des Kartellgesetzes und der Präzisierung von Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes sowie die Präventivwirkung der mit Artikel 49a des Kartellgesetzes eingeführten direkten Sanktionen stehen wettbewerbsschädlichen Einfuhrbeschränkungen gestützt auf das Patentrecht entgegen. Obschon sich auf das Patentrecht abgestützte Einfuhrbeschränkungen nur auf Einzelfallbasis beurteilen lassen, ist die Präventivwirkung erheblich. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Missbrauchskontrolle durch eine Einschränkung der nationalen Erschöpfung zu verschärfen. Die damit verbundene Verlagerung der Beweislast auf den Patentinhaber ist nicht gerechtfertigt.

2.1.2 Regionale Erschöpfung

2.1.2.1 Grundoption: regionale Erschöpfung ohne Ausnahmen

Die regionale Erschöpfung kommt für die Schweiz in erster Linie im Verhältnis zur EG bzw. zu den Vertragsstaaten des EWR in Betracht. Neben dem Stellenwert dieser Wirtschaftsräume für den Handel der Schweiz sprechen auch die rechtlich vergleichbaren Rahmenbedingungen für die Anbindung einer nach Ländern differenzierenden Erschöpfungsregelung an diese Wirtschaftsräume. Eine regionale Erschöpfung im Verhältnis zu anderen Ländern wird daher aus den nachfolgenden Betrachtungen ausgeklammert.

Mehrheitlich, so auch in einem vom Bundesrat in Auftrag gegebenen externen Gutachten,41 wird die Auffassung vertreten, dass das System der regionalen Erschöpfung nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, d.h. im Rahmen eines Abkommens eingeführt werden kann. Vereinzelt besteht sogar die Rechtsmeinung, die zweiseitige regionale Erschöpfung sei wegen der internationalen Verpflichtungen der Schweiz nur im Rahmen einer Zollunion möglich.42 Jedenfalls verstösst die Schweiz nach der Mehrheitsmeinung gegen das Meistbegünstigungsprinzip des TRIPS-Abkommens, wenn sie die regionale Erschöpfung einseitig statuiert (dazu unten Ziff. 4.2). Der Bundesrat will den Ruf der Schweiz als verlässlicher Partner internationaler Verträge nicht leichtfertig gefährden, indem er sich über die ernst zu nehmenden rechtlichen Bedenken hinwegsetzt. Er vertritt daher die Ansicht, dass sich die regionale Erschöpfung nur aufgrund von Verhandlungen mit der EG bzw. den Vertragsstaaten des EWR realisieren lässt.

In seinem Bericht vom 3. Dezember 2004 erachtete es der Bundesrat als wahrscheinlich, dass die regionale Erschöpfung im Verhältnis zur EG oder zum EWR nicht nur für den Bereich des Patentrechts ausgehandelt werden könne, sondern einen Wechsel von der internationalen zur regionalen Erschöpfung im Marken- und Urheberrecht und die Übernahme des gesamten Acquis communautaire im Immaterialgüterrecht sowie eventuell auch in anderen horizontalen Politikbereichen zur Folge hätte. Sondierungen der Schweiz zu einem Agrarabkommen mit der EU und Kontakte mit der für diese Thematik zuständigen Generaldirektion Binnenmarkt

41 Straus/Katzenberger 2002, S. 43 ff.

42 Thomas Cottier, Patentgesetzrevision im europäischen und globalen Kontext, Die Volkswirtschaft, 7/8 2006, S. 12.