Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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wirtschaftlichen Effekte bei einem Wechsel zur regionalen Erschöpfung weitgehend ausbleiben.
- Die Realisierung dieser Option erfordert Verhandlungen mit der EG und/oder
den Vertragsstaaten des EWR.
- Es ist wahrscheinlich, dass die EG im Gegenzug zur regionalen Erschöpfung
von der Schweiz zumindest einen Wechsel von der internationalen zur regionalen Erschöpfung im Marken- und Urheberrecht fordert, was die Schweiz in Konflikt mit ihren Verpflichtungen aus dem GATT 1994 bringen würde45. Eine einheitliche regionale Erschöpfung für alle Schutzrechtsbereiche schneidet wirtschaftlich indessen nicht besser ab als die gegenwärtig geltende Verbindung von internationaler Erschöpfung bei Marken- und Urheberrechten und nationaler Erschöpfung bei Patentrechten.
- Die dem Patentinhaber verbleibende Möglichkeit, Preisdifferenzierungen zur
Absicherung des Innovationsvorsprungs auf der Grundlage selektiver Vertriebssysteme durchzusetzen, impliziert eine staatliche Intervention. Denn selektive Vertriebssysteme werden im Streitfall durch staatliche Gerichte durchgesetzt werden müssen, so dass erhebliche Teile der Kosten der Vertriebssysteme auf den Staat abgewälzt werden. Damit solche Vereinbarungen tatsächlich den Innovationsvorsprung wie erwünscht absichern können, müsste zudem sichergestellt sein, dass die Transaktionskosten des Vertriebssystems nicht zu hoch sind und die Wettbewerbsbehörden solche Vereinbarungen zulassen. Ein Einschreiten der Wettbewerbsbehörden wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Interbrand-Wettbewerb durch die Abreden erheblich beeinträchtigt wird.
2.1.2.2 Varianten
Varianten des Grundsatzes der regionalen Erschöpfung in Form von Ausnahmen zugunsten der nationalen Erschöpfung bei bestimmten patentrechtlich geschützten Warengruppen erweisen sich wegen der einheitlichen Handhabung der Erschöpfung für alle Schutzrechtsbereiche in der EG (Ziff. 2.2.2) als unrealistisch. Die Überlegungen zu den Varianten der internationalen Erschöpfung (Ziff. 2.1.3.2) lassen sich entsprechend heranziehen.
2.1.3 Internationale Erschöpfung
2.1.3.1 Grundoption: internationale Erschöpfung ohne Ausnahmen
Ein Wechsel von der nationalen zur internationalen Erschöpfung kann im Patentrecht autonom vollzogen werden. Nach dem vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten46 ist ein solcher Wechsel mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Das Gutachten stützt sich dabei auf die mehrheitlich vertretene Meinung im Schrifttum. Nach Ansicht einer Minderheit schreibt das TRIPS-Abkommen im Patentrecht die nationale Erschöpfung vor. Diese Frage
45 Parallelimporte und Patentrecht: Regionale Erschöpfung, Bericht des Bundesrates vom 3. Dez. 2004, S. 18.
46 Straus/Katzenberger 2002, S. 38 ff.