Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

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könne jedoch nicht Gegenstand eines Streitregelungsverfahrens nach diesem Abkommen sein.47

Der Formulierungsvorschlag für diese Option lautet:

Art. 9a II. Im Besonderen

1 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im In- oder Ausland zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt, gebraucht oder weiterveräussert werden.

2 Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewandt werden kann, im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im In- oder Ausland zugestimmt, so ist der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

3 Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im In- oder Ausland zugestimmt, so darf dieses Material gewerbsmässig eingeführt und vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a48 bleibt vorbehalten.

Befürwortende Argumente:

- Bei einem Wechsel zur internationalen Erschöpfung ist auf Konsumenten-

preisstufe bei Erzeugnissen, für die der Patentschutz relevant ist (Arzneimittel, Computer, Unterhaltungselektronik, Küchengeräte, Fahrzeuge, Uhren), eine Senkung des Preisniveaus zu erwarten. Die gesamtwirtschaftlichen Effekte sind ebenfalls positiv. Laut einer vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Studie ist gesamtwirtschaftlich ein zusätzliches Wachstum des Bruttoinlandproduktes zwischen 0.0 % und 0.1 % möglich.49

- Der systematische und lückenlose Abbau aller beeinflussbaren preistreibenden

Faktoren erfordert auch einen Wechsel zur internationalen Erschöpfung im Patentrecht. Dem Patentinhaber wird dadurch die Möglichkeit genommen, Preisdifferenzierungen weiterhin gestützt auf das Patentrecht durchzusetzen. Preisdifferenzierungen sind dann nur noch auf der Grundlage selektiver Vertriebssysteme möglich, die der Patentinhaber selbst aufbaut. In Verbindung mit einem wirksamen Interbrand-Wettbewerb ist eine gesamtwirtschaftlich optimale Preis- und Leistungsdifferenzierung zu erwarten.

- Diese Variante stellt eine einheitliche Regelung der Erschöpfung für das

gesamte Immaterialgüterrecht her.

Ablehnende Argumente:

- In den Bereichen, in denen der Patentschutz von Bedeutung ist, ist die nationale

Erschöpfung als Ursache für Preisunterschiede zum Ausland von untergeordneter Bedeutung (Ziff. 1.4). Preisdifferenzen sind hier auf eine Reihe anderer

47 Christian von Kraak, TRIPS oder Patentschutz weltweit: Zwangslizenzen, Erschöpfung, Parallelimporte, Diss. Bonn 2005, Berlin 2006.

48 BBl 2004 4155

49 Frontier Economics/Plaut 2002, S. xvi ff.