Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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fertigt, wenn der Interbrand-Wettbewerb durch die Abreden erheblich beeinträchtigt wird.
- Die in- und ausländischen Unternehmen, die über ein Patent verfügen, werden
ihr Verhalten an die neuen Rahmenbedingungen der internationalen Erschöpfung anpassen (z.B. zusätzliche Produktdifferenzierung, gestaffelte Einführung von Produktneuerungen, Verzicht auf Export in gewisse Länder, vertikale Integration). Diese Verhaltensanpassungen können wichtige Auswirkungen auf das Preissenkungspotenzial haben. Diese Anpassungen wurden zwar in den Studien des Bundes berücksichtigt. Ausmass und Einfluss dieser Verhaltensanpassungen lassen sich aber nicht zuverlässig abschätzen. Unklar ist auch, in welchem Umfang der Zwischenhandel die Preisvorteile weitergeben wird. Es ist möglich, dass die prognostizierten positiven Effekte auf die Preise und die Wirtschaft weitgehend ausbleiben.
- Bei Erzeugnissen, deren Preise im Ausland staatlich administriert sind, führt
die internationale Erschöpfung zu einem Wettbewerb der Regulierungen und nicht zu einem Preiswettbewerb. Soweit die Preise aufgrund der staatlichen Regelungen in erheblichem Umfang dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage entzogen sind und von staatlichen Stellen festgesetzt oder kontrolliert werden, kann nicht angenommen werden, dass der Vorteil aus Preisunterschieden an den Endverbraucher weitergegeben wird. Das gilt im Bereich der Arzneimittel insbesondere für diejenigen Arzneimittel, deren Kosten vom Krankenversicherer übernommen werden.
- Die massive Einschränkung der Abwehrrechte des Patentinhabers stellt ange-
sichts der geringen zu erwartenden positiven Effekte einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Privateigentum dar. Die in der Schweiz situierten patentintensiven Unternehmen könnten einen Wechsel zur internationalen Erschöpfung als Signal interpretieren, dass der politische Wille, die Immaterialgüterrechte angemessen zu schützen, abnimmt.
2.1.3.2 Variante: Ausnahme bei Märkten mit administrierten Preisen
Da ein Wechsel zur internationalen Erschöpfung bei Erzeugnissen aus Märkten mit administrierten Preisen keinen Preiswettbewerb bewirkt, bietet sich als Variante der internationalen Erschöpfung im Patentrecht eine Ausnahme für solche Erzeugnisse an: Patentgeschützte Erzeugnisse, deren Preise im Inland oder im Staat, aus dem die Erzeugnisse stammen, staatlich festgesetzt oder kontrolliert sind, bleiben demnach der nationalen Erschöpfung unterstellt. Diese Ausnahme ist bei Arzneimitteln relevant, soweit deren Preise staatlich geregelt sind. In der Schweiz bestehen bei Arzneimitteln, die aufgrund eines Gesuches in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, staatlich festgelegte Höchstpreise. Schon heute erfolgt bei diesen Arzneimitteln aufgrund des Auslandpreisvergleiches in eingeschränktem Umfang eine Übernahme von Regulierungen aus dem Ausland.
Der Formulierungsvorschlag für diese Option lautet:
Art. 9a II. Im Besonderen
1 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im In- oder Ausland zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt, gebraucht oder