Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

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2 Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewandt werden kann, im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im In- oder Ausland zugestimmt, so ist der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

3 Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im In- oder Ausland zugestimmt, so darf dieses Material gewerbsmässig eingeführt und vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a51 bleibt vorbehalten.

4 Ungeachtet der Absätze 1–3 bleibt die Zustimmung des Patentinhabers für das Inverkehrbringen einer patentgeschützten Ware im Inland vorbehalten, wenn ihr Preis im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich geregelt ist.

Befürwortende Argumente:

- Bei patentrelevanten Konsumgütern, deren Preise weder im In- noch im Aus-

land staatlich festgesetzt oder kontrolliert sind, ist auf Konsumentenpreisstufe eine Senkung des Preisniveaus zu erwarten. Die erwarteten positiven Auswirkungen auf das Preisniveau bzw. der mögliche gesamtwirtschaftliche Nutzen fällt indessen geringer aus als nach der Grundvariante, da das betroffene Handelsvolumen durch die Ausnahme geschmälert wird.

- Den wesenseigenen Besonderheiten von Märkten mit administrierten Preisen

wird Rechnung getragen.

- Ein Systemwechsel gefährdet zumindest nicht die Versorgung von Ent-

wicklungsländern mit Arzneimitteln, die auf der Spezialitätenliste geführt werden.

- Es bleibt im Übrigen bei den befürwortenden Argumenten der Grundoption

(Ziff. 2.1.3.1).

Ablehnende Argumente:

- Die Ausnahme erfasst Teilbereiche des Arzneimittelmarktes. Das Kriterium

einer staatlichen Preisadministrierung trägt den Besonderheiten dieses Marktes nur unvollständig Rechnung. Die Handelbarkeit und Vermarktung von Arzneimitteln ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes eingeschränkt. Die Festlegung der entsprechenden Vermarktungsbedingungen (z. B. die Verschreibungspflicht) erfolgt losgelöst vom Umstand der Preisadministrierung.

- Die praktische Anwendung der Ausnahme führt zu Schwierigkeiten, da nicht

immer klar ist, wann der Preis eines Erzeugnisses als staatlich festgelegt oder kontrolliert gelten kann.

- Es bleibt im Übrigen bei den Argumenten, die gegen die Grundoption sprechen

(Ziff. 2.1.3.1). Es entfällt einzig der Einwand, dass ein Wechsel zur

51 BBl 2004 4155