Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

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internationalen Erschöpfung bei Erzeugnissen, deren Preise im Ausland administriert sind, ökonomisch nicht gerechtfertigt ist.

2.1.3.3 Variante: Ausnahme bei Märkten mit abweichenden Rahmenbedingungen

In seinem Urteil in Sachen Kodak hat das Bundesgericht die Ansicht vertreten, dass das patentrechtliche Verbotsrecht in Bezug auf die Einfuhr dem Rechtsinhaber dann eine «überschiessende Rechtsmacht» einräumt, wenn die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beim Inverkehrbringen im Ausland mit den Bedingungen in der Schweiz vergleichbar sind.52 In diesen Fällen unterstellte das Bundesgericht Einfuhrbeschränkungen gestützt auf das Patentrecht einer kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle. Im Umkehrschluss erachtete das Bundesgericht die Abwehrrechte des Patentinhabers bei abweichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beim Inverkehrbringen im Ausland als gerechtfertigt. Die resultierenden Preis- und Produktdifferenzierungen nach Ländern sind hier Ausdruck einer grundsätzlich wettbewerbskonformen Optimierung des Angebots an die unterschiedlichen Rahmenbedingungen. Gerade mit Blick auf die Versorgung von Ländern mit geringer Kaufkraft sind derartige Preisdifferenzierungen sogar angezeigt. Dementsprechend lässt sich eine Ausnahme von der internationalen Erschöpfung für Erzeugnisse aus Märkten herleiten, deren wirtschaftliche Rahmenbedingungen (insbesondere die Kaufkraft) sowie deren rechtliches Umfeld (insbesondere das Niveau des Patentschutzes) von den schweizerischen Gegebenheiten abweichen. Einzelheiten könnten auf Verordnungsstufe geklärt werden.

Der Formulierungsvorschlag für diese Option lautet:

Art. 9a II. Im Besonderen

1 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im In- oder Ausland zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt, gebraucht oder weiterveräussert werden.

2 Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewandt werden kann, im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im In- oder Ausland zugestimmt, so ist der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

3 Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im In- oder Ausland zugestimmt, so darf dieses Material gewerbsmässig eingeführt und vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a53 bleibt vorbehalten.

4 Ungeachtet der Absätze 1–3 bleibt die Zustimmung des Patentinhabers für das Inverkehrbringen einer patentgeschützten Ware im Inland vorbehalten, wenn im Land des Inverkehrbringens die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das in privaten Haushalten für Konsumzwecke verfügbare Einkommen oder der Schutz von Erfindungen, erheblich

52 BGE 126 III 129, E. 9.

53 BBl 2004 4155