Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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von den schweizerischen abweichen.
Befürwortende Argumente:
- Positive Effekte der Preisdifferenzierung, namentlich die Belieferung von Län-
dern mit geringer Kaufkraft mit innovativen Erzeugnissen (und damit insbes. die Arzneimittelversorgung von Entwicklungsländern zu Tiefstpreisen), bleiben erhalten.
- Die Ausnahme berücksichtigt, dass Preis- und Produktdifferenzierungen nach
Ländern Ausdruck einer grundsätzlich wettbewerbskonformen Optimierung des Angebots an die unterschiedlichen Rahmenbedingungen sind und die Abwehrrechte des Patentinhabers ein effizientes Instrument zur Durchsetzung solcher Differenzierungen darstellen.
- Es bleibt im Übrigen bei den befürwortenden Argumenten der Grundoption
(Ziff. 2.1.3.1).
Ablehnende Argumente:
- Die Ausnahme führt in der praktischen Anwendung zu Rechtsunsicherheit.
Eine Konkretisierung wirft heikle Abgrenzungsfragen auf.
- Erzeugnisse, die der Preisadministrierung unterliegen, sind von der Anwendung
der internationalen Erschöpfung nicht vollständig ausgenommen. Es kommt im Anwendungsbereich der internationalen Erschöpfung zu einem Wettbewerb der Regulierungen und nicht zu einem Preiswettbewerb. Dem könnte durch eine Verbindung mit der vorangehend beschriebenen Variante (Ziff. 2.1.3.2) Rechnung getragen werden.
- Im Anwendungsbereich der internationalen Erschöpfung bleibt es im Übrigen
bei den Gegenargumenten zur Grundoption (Ziff. 2.1.3.1).
2.1.4 Einschränkung zugunsten des Marktzugangs nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse
Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden. Es soll nunmehr mit Vorschriften über den Marktzugang («Cassis de Dijon-Prinzip») ergänzt werden. Eine zentrale Neuerung in dieser Hinsicht ist die einseitige Marktöffnung für Erzeugnisse, die zwar nicht den schweizerischen technischen Vorschriften entsprechen, aber in einem Mitgliedsstaat der EG oder des EWR sowie in Staaten, mit denen die Schweiz Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgeschlossen hat, rechtmässig in Verkehr gesetzt wurden. Diese Erzeugnisse sollen ohne Einschränkung in der Schweiz handelbar sein.
Ein grosser Teil der Gesamteinfuhren in die Schweiz im Umfang von knapp 150 Milliarden Franken unterliegt anforderungsreichen Bestimmungen des technischen Rechts. Diesen Bestimmungen ist in den verschiedenen Branchen unterschiedlich grosse handelshemmende Wirkung zuzumessen. Die hohen Beträge weisen auf ein grosses potentielles volkswirtschaftliches Interesse am Abbau ungerechtfertigter Handelshemmnisse hin. Die neuen Vorschriften über den Marktzugang tragen dazu bei, ungerechtfertigte Hemmnisse für den Zutritt zum schweizerischen Markt im