Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

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technischen Recht zu überwinden. In dem Umfang, wie das «Cassis de Dijon-Prinzip» greift, entfällt eine zentrale Ursache für die hohen Preise in der Schweiz. Zugleich führt das Prinzip zu einer Annäherung der Vermarktungsbedingungen, wenngleich keine Harmonisierung der technischen Vorschriften vorausgesetzt ist.

Auch wenn die nationale Erschöpfung als Ursache für Preisdifferenzen zum Ausland von untergeordneter Bedeutung ist, ist denkbar, dass der positive Effekt des Abbaus technischer Handelshemmnisse auf das Preisniveau zumindest teilweise zurückgenommen werden könnte, wenn an der nationalen Erschöpfung ausnahmslos festgehalten würde. Denn in Bereichen, in denen Patente als technische Schutzrechte relevant sind, bestehen oft auch technische Handelshemmnisse. Flankierend zum Abbau der technischen Handelshemmnisse durch das «Cassis de Dijon-Prinzip» liesse sich daher verhindern, dass der Zugang zum schweizerischen Markt im Sinne der neuen Artikel 16a–16d THG gestützt auf Patentrechte beschränkt oder ausgeschlossen wird.

Der Formulierungsvorschlag für diese Variante lautet wie folgt:

Art. 9b III. Marktzugang nach dem THG

Haben patentgeschützte Waren, die im Ausland rechtmässig vertrieben werden, Zugang zum schweizerischen Markt im Sinne der Artikel 16a–16d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, so darf der Zugang nicht gestützt auf Patentrechte beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Befürwortende Argumente:

- Die Abschätzung des Anteils der einzelnen preisbestimmenden Faktoren an den

Preisdifferenzen ist angesichts der häufigen Interdependenz der Faktoren ausserordentlich schwierig. Immerhin kann festgestellt werden, dass mit zunehmender Bedeutung der technischen Handelshemmnisse die Preisdifferenzen zum umliegenden Ausland signifikant zunehmen. Technische Vorschriften können daher als eine der zentralen Ursachen für höhere Preise gesehen werden. Daher ist es folgerichtig, zuerst bei der Beseitigung ungerechtfertigter Handelshemmnisse im technischen Recht anzusetzen.

- Das «Cassis de Dijon-Prinzip» wird dem Handel Erleichterungen bringen, in-

dem nationale Bestimmungen des technischen Rechts, die sich heute als ungerechtfertigte Handelsschranken auswirken, in weiten Bereichen künftig keine handelshemmenden Wirkungen mehr entfalten können. Von dieser Massnahme ist eine Senkung des Preisniveaus auf Konsumgüterstufe zu erwarten. Die gesamtwirtschaftlichen Effekte sind ebenfalls positiv. Eine Ausnahme von der nationalen Erschöpfung als nachrangiger Ursache für Preisdifferenzierungen ist als flankierende Massnahme begründbar. Das «Cassis de Dijon-Prinzip» überwindet in weiten Bereichen die wegen nationaler technischer Vorschriften länderspezifischen Bedingungen bei der Vermarktung. Insoweit entfällt auch eine wesentliche Rechtfertigung von Preisdifferenzierungen. Eine Einschränkung des Patentschutzes zugunsten des Marktzugangs im Patentrecht verhindert, dass der positive Effekt des «Cassis de Dijon-Prinzips» auch nur teilweise über den Patentschutz zurückgenommen wird.

- Die Ausnahme ist wegen der Abstimmung mit dem «Cassis de Dijon-Prinzip»

im praktischen Vollzug handhabbar.