Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten
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Ablehnende Argumente:
- Nur in wenigen Bereichen, in denen das «Cassis de Dijon-Prinzip» Anwendung
finden wird, ist der Patentschutz relevant und besteht zugleich Arbitragepotenzial (Ziff. 1.4). Die Einschränkung des Patentschutzes ist insoweit überschiessend.
- Die Unterscheidung zwischen Eigentumsrechten und öffentlichrechtlichen
Handelshemmnissen wird aufgegeben; die Eigentumsrechte werden eingeschränkt. Davon sind negative Auswirkungen auf die Forschungs- und Entwicklungsausgaben und auf den Forschungsstandort Schweiz zu erwarten.
- Der Ansatz führt zu willkürlich anmutenden Lösungen: Die Schutzwirkung des
Patents hängt davon ab, ob dem freien Handel mit dem patentgeschützten Produkt Vorschriften im überwiegend öffentlichen Interesse entgegenstehen. Die Verknüpfung von Eigentumsrechten und öffentlichrechtlichen Handelshemmnissen ist daher nicht sachgerecht.
2.2 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht
2.2.1 Rechtsvergleich
Im internationalen Rechtsvergleich ist die nationale Erschöpfung im Patentrecht vorherrschend. Einzig in Lateinamerika und Ostasien ist eine deutliche und ständig zunehmende Tendenz zur internationalen Erschöpfung des Patentrechts erkennbar. Das System der internationalen Erschöpfung hat jedoch bislang in keine Rechtsordnung eines Industriestaates Eingang gefunden.
Das System der nationalen Erschöpfung ist in den kontinentaleuropäischen Staaten verankert sowie in Brasilien, Mexiko, Korea und Hongkong. Die internationale Erschöpfung ist dagegen in mehreren Staaten Lateinamerikas (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru, Venezuela, Argentinien, Paraguay und Uruguay) und Ostasiens (Taiwan, Indien, Indonesien, Malaysia, Singapur und Thailand) verbreitet. Darüber hinaus gibt es Staaten, die nicht der Lehre der Erschöpfung folgen: Das Vereinigte Königreich wendet die implied licence-Doktrin (Ziff. 1.3.1) an, die es dem Patentinhaber überlässt, Parallelimporte auszuschliessen, und daher der nationalen Erschöpfung nahekommt.54 Ein ähnliches System ist auch in Japan verbreitet. In den USA entspricht das Erschöpfungsprinzip der first sale-Doktrin, die dem Patentinhaber die Möglichkeit einräumt, durch Absatz- und Vertragsgestaltung Parallelimporten zu begegnen. Dies führt im Ergebnis zum Überwiegen der nationalen Erschöpfung.55
Die nationale Erschöpfung, an der die kontinentaleuropäischen Staaten festhalten, erweitert sich in der EU (und im EWR) zur regionalen Erschöpfung. Rechtsgrundlage bilden die Artikel 28 und 30 des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt. Dies trifft auch für das Vereinigte Königreich mit seiner implied licence-Doktrin zu. Diese tritt im Verhältnis zu den übrigen EU- (bzw. EWR-) Staaten in den Hintergrund, da dem Grundsatz der regionalen Erschöpfung
54 Straus/Katzenberger 2002, S. 14 ff.
55 Straus/Katzenberger 2002, S. 29 f.