Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 23d Umrüstung und Erneuerung
1Nach einer Umrüstung oder wichtigen Erneuerung ist eine neue Betriebsbewilligung erforderlich.
2Das BAV entscheidet über Ausnahmen.
Art. 23e Interoperabilitätskomponenten
1Wer ein Bauteil, das in ein Teilsystem eingebaut werden soll (Interoperabilitätskomponente) in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
2Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich sind.
Art. 23f Zuständigkeiten
1Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
2Das BAV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich, bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung internationaler Vorschriften und Normen abschliessen.
Art. 23g Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1Werden Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten entsprechend den technischen Ausführungsbestimmungen oder den technischen Normen nach Artikel 23f Absatz 2 erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
2Wer Teilsysteme in Betrieb nehmen will oder Interoperabilitätskomponenten in Verkehr bringt, die den technischen Ausführungsbestimmungen oder den technischen Normen nach Artikel 23f Absatz 2 nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
Art. 23h Inverkehrbringen
Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
Art. 23i Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) der Interopera-
bilitätskomponenten
1Das BAV überwacht risikoorientiert, ob in Verkehr gebrachte Interoperabilitätskomponenten den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
2Zu diesem Zweck können seine Kontrollorgane: