Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 99Fedlex · Erläuternder Bericht

2Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung.

3Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der kantonalen Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind.

12. Abschnitt: Marktaufsicht und Streitigkeiten

Art. 40a Schiedskommission

1Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission.

2Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten zwischen Eisenbahnunternehmen betreffend die Gewährung des Netzzugangs.

3Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten und Entscheide treffen, wenn der Verdacht besteht, dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird.

Art. 54

Aufgehoben

Art. 83a (neu) Mitteilungen an ausländische Behörden

1Das BAV teilt der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn es:

a. einer Person eines ausländischen Unternehmens, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, die Ausübung dieser Tätigkeit untersagt hat;

b. einen in der Schweiz gültigen ausländischen Ausweis abgenommen hat;

c. die Gültigkeit eines ausländischen Ausweises für die Schweiz aberkannt hat.

2Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden ausländischen Behörde zu übermitteln.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Der Bundesrat legt fest, bis wann der Nachweis, dass ein strukturelles Teilsystem nach Artikel 23c den grundlegenden Anforderungen entspricht, auch auf andere Weise als durch Konformitätsbescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen geführt werden kann.

2Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Trassenvergabestelle eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Trassenvergabestelle übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

3Die Trassenvergabestelle bietet dem Personal von Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Trassen-