Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 98Fedlex · Erläuternder Bericht

a. die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen;

b. Muster erheben;

c. Prüfungen veranlassen oder selbst vornehmen;

d. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen;

e. verlangen, dass Unterlagen oder Auskünfte in einer der Amtssprachen abgefasst werden.

3Das BAV kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponenten verlangen.

4Entspricht eine Interoperabilitätskomponente nicht den Vorschriften, so verfügt das BAV die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen oder den weiteren Betrieb verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 23j Konformitätsbewertung

1Der Nachweis, dass ein Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente den grundlegenden Anforderungen und den technischen Ausführungsbestimmungen entspricht, ist durch die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle zu leisten.

2Konformitätsbewertungsstellen müssen:

a. in der Schweiz akkreditiert sein und über eine Haftpflichtversicherung verfügen; oder

b. von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft benannt worden sein.

3Konformitätsbescheinigungen von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen werden anerkannt, wenn ein völkerrechtliches Abkommen dies vorsieht.

Art. 23k Konformitätsbewertungsstelle des Bundes

Der Bundesrat kann eine vom BAV unabhängige Konformitätsbewertungsstelle errichten. Sie muss in der Schweiz akkreditiert sein.

Art. 23l Datenbearbeitung

Das BAV ist befugt, die für die Interoperabilität erforderlichen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und diese Daten zu bearbeiten und zu veröffentlichen.

8a. Abschnitt: Vorhaltekosten der kantonalen Wehrdienste (neu)

Art. 32a

1Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der kantonalen Wehrdienste in dem Masse, in dem diese Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen.