Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Art. 17c Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte51

1Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

2Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

7a. Abschnitt: Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem (neu)

Art. 23a Grundsatz

Normalspurige Bahnen, die dem internationalen Verkehr dienen, müssen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr im europäischen Eisenbahnsystem erfüllen (Interoperabilität).

Art. 23b Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Planung, den Neubau, die Inbetriebnahme, die Umrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung von:

a. Strecken, die sich in das europäische Eisenbahnsystem einfügen;

b. Fahrzeugen, die auf diesen Strecken eingesetzt werden.

2Der Bundesrat legt fest, welche Strecken sich in das europäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder in das konventionelle europäische Eisenbahnsystem einfügen.

3Er kann die Bestimmungen dieses Abschnitts für andere normalspurige Strecken als anwendbar erklären.

Art. 23c Strukturelle Teilsysteme

1Infrastrukturen, Elektrifizierungssysteme, Zugsteuerungen, Zugsicherungen, Signalgebungen und Fahrzeuge (strukturelle Teilsysteme), die im Bereich der Interoperabilität eingesetzt werden sollen, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung erteilt hat.

2Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Teilsystem einschliesslich seiner Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht.

3Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Eisenbahnunternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.

4Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.

51 Inhaltlich unverändert gegenüber Bahnreform 2, 1. Teil (RöVE).