Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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2.1.3 Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) Heutige Aufgaben der SKE

Grundsätzlich hat das BAV die Aufsicht über den Netzzugang. Gewisse Kompetenzen stehen aber heute auch der Schiedskommission nach Artikel 40a EBG und der Wettbewerbskommission; Kontrollrechte (aber nicht Kontrollpflichten) werden zudem den Infrastrukturbetreiberinnen eingeräumt.

Nach dem Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG)23 werden wettbewerbsrechtliche Fragen, insbesondere missbräuchliche Preisbildung im Sinne von Artikel 7 KG (Massnahmen, welche geeignet sind, die Konkurrenz zu behindern oder bestimmte Verkehre trotz freier Trassenkapazitäten zu verhindern) von der Wettbewerbskommission (WEKO) behandelt. Davon ausgenommen sind im Sinne von Artikel 3 KG:

– die Bestimmung der Trassenpreise, soweit sie durch das Bundesamt oder das Departement erfolgt;

– Anstände, die sich auf eine nach dem Personenbeförderungsgesetz konzessionierte Tätigkeit beziehen (Zuständigkeit Bundesamt oder Departement);

– alle Streitigkeiten zwischen Netzbenutzerin und Infrastrukturbetreiberin, die eine abgeschlossene oder von der Netzbenutzerin beantragte Netzzugangsvereinbarung betreffen und von der Schiedskommission beurteilt werden.

Zu Letzteren gehören insbesondere Entscheide über die Trassenzuteilung, die Festlegung des Trassenpreises, Zahlungsmodalitäten sowie finanzielle Forderungen, dabei jeweils insbesondere die Frage, ob die Anwendung diskriminierungsfrei sei. Entscheide der Schiedskommission können Netzzugangsvereinbarungen abändern oder gegen den Willen der Infrastrukturbetreiberin in Kraft setzen. Gemäss Art. 40a EBG entscheidet sie über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgeltes für die Benützung der Infrastruktur. Die gegenwärtigen Aufgaben der SKE sind wie folgt umschrieben:

a. die SKE entscheidet gemäss Artikel 40a EBG über Streitigkeiten in Fragen der Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgeltes für die Benützung der Infrastruktur. Sie entscheidet auf Antrag der Parteien alle Streitigkeiten, soweit eine Verletzung des Diskriminierungsverbots im Zusammenhang mit tarifären (Berechnung des Trassenpreises) oder nicht tarifären Massnahmen (z.B. Trassenzuteilung) gerügt wird. Sie entscheidet im Rahmen der gesetzlich festgehaltenen Zuständigkeiten;

b. die SKE beaufsichtigt die Trassenvergabestelle von SBB, BLS, SOB und VöV im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Vergabe. Die Aufsicht beruht aktuell lediglich auf einer freiwilligen, privatrechtlichen Vereinbarung zwischen SKE und der Vergabestelle;

c. die SKE wird bei der Bestimmung der Trassenpreise zu ihrer Information einbezogen. Hiermit wird für die SKE die Grundlagenkenntnis für entsprechende Entscheide im Streitfall gesichert;

d. die SKE pflegt Kontakte und tauscht Erfahrungen aus mit den europäischen Regulierungsbehörden. Sie wirkt in der Arbeitsgruppe der Regulierungsbehörden der IQ-C (International Group for Improvement of Rail Freight Traf-

23 SR 251