Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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schweizerische Verkehrs- und insbesondere Verlagerungspolitik. Letztlich geht es hier, wie bei der durch die Technik geprägten Interoperabilität, um die Förderung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs. Die Schweiz übernimmt dabei, soweit dies zur Erreichung des Ziels notwendig ist, die Regelungen der EG, ohne dabei bewährte binnenstaatliche Modelle aufzugeben.
Vorgeschlagene Regelung: Trassenvergabestelle als unabhängige Anstalt des Bundes
Da die Schaffung eines eigenständigen, von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängigen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, wie sie in den meisten EG-Staaten umgesetzt wurde, in der Schweiz gegenwärtig nicht angestrebt ist, wurde eine Lösung mit einer «unabhängigen Trassenvergabestelle» ausgearbeitet. Die Unabhängigkeit wird durch die Form der öffentlich-rechtlichen Anstalt sichergestellt. Dank ihrer Unabhängigkeit von integrierten Bahnen ist sie in der Lage, eine diskriminierungsfreie Trassenvergabe zu garantieren. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist sie die Anlaufstelle für alle Fragen zum Netzzugang.
Die Errichtung einer unabhängigen Trassenvergabestelle in der Form einer Anstalt wurde bereits in der Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005 vorgeschlagen. In den Grundzügen wird der damalige Vorschlag unverändert übernommen. Zahlreiche Punkte sind jedoch neu wesentlich detaillierter geregelt, als dies 2005 der Fall war. Damit werden die Konsequenzen aus dem Corporate-Governance-Bericht22 des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben gezogen. Weiter wurde angestrebt, die Regelungen so weit als möglich denjenigen anzugleichen, welche bei der Gründung anderer Anstalten des Bundes getroffen wurden.
Die Trassenvergabestelle soll über umfassende Kompetenzen und genügend Ressourcen verfügen, damit ihre Unabhängigkeit tatsächlich gewahrt ist. Minimale Funktionen der Trassenvergabestelle sind:
– Trassenzuteilung,
– Trassenplanung,
– Engpassanalyse,
– Berechnung des Trassenpreises,
– Verantwortlich für den Netzfahrplan.
Diese Zuständigkeiten entsprechen den Mindestanforderungen der Richtlinien 91/440/EG (in der Fassung der RL 2001/12/EG) und 2001/14/EG.
Die Aufgaben der Trassenvergabestelle werden damit im Interesse der Diskriminierungsfreiheit bedeutend erweitert. Währenddem sie heute vor allem die Trassenvergabe besorgt und den Netzfahrplan lediglich genehmigt, wird sie künftig die Verantwortung für dessen Erstellung übernehmen. Die erwähnten Funktionen umfassen auch die Sicherstellung der Diskriminierungsfreiheit bei den Vorarbeiten zum Fahrplanentwurf und zur Trassenvergabe (z.B. Fahrplan- und Konzeptstudien mit Bezug zum Jahresfahrplan, Trassenkataloge). Sie berechnet auf Grund der Vorgaben des
22 Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben vom 13. September 2006, BBl 2006 8233