Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Lösung angesehen werden kann; er hielt aber auch fest, dass nur weitere Gespräche mit der EG zeigen können, ob und inwieweit noch Anpassungen vorzunehmen sind.

Zeitgemässe Lösung erfordert klare Aufteilung der Verantwortung zwischen den Bahnen und der Trassenvergabestelle

Um Diskriminierungen Dritter zu vermeiden, ist eine klare Trennung zwischen Trassenvergabestelle und integrierter Bahn unabdingbar. Die Schweiz hat mit dem Netzzugang gute Erfahrungen gemacht, hat er doch unter anderem zu einer deutlichen Belebung des Güterverkehrs auf der Schiene und zu mehr und besseren Angeboten im Regionalverkehr geführt. Der Bundesrat ist entsprechend daran interessiert, dass der Netzzugang weiter gestärkt wird.

Eine klare Aufgabenteilung steht auch in Übereinstimmung mit dem 1. EG-Eisenbahnpaket. Das 1. EG-Eisenbahnpaket (vgl. dazu Kapitel 1.3.1) verlangt, dass die Trassenvergabe durch eine Stelle erfolgt, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt und rechtlich, organisatorisch sowie in ihren Entscheiden von Eisenbahnunternehmen unabhängig ist (Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 91/440/EG in der Fassung der Richtlinie 2001/12/EG Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 2001/14/EG). Der Bericht der Europäischen Kommission über die Umsetzung des 1. EG-Eisenbahnpakets zeigt, dass insbesondere die Unabhängigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung bei der Kapazitätszuweisung zu den für die Kommission zentralen Aspekten gehören21. Vor diesem Hintergrund muss die Trasse Schweiz AG in ihrer heutigen Form als zuwenig unabhängig beurteilt werden. Eine im Auftrag des BAV von einer französischen Anwaltskanzlei erstellte Studie bestätigt denn auch, dass die Trasse Schweiz AG wegen der fehlenden Unabhängigkeit nicht den einschlägigen Richtlinien der EG entspricht.

Nach Artikel 52 Ziffer 6 des Landverkehrsabkommens ist die Schweiz gehalten, ihre Gesetzgebung so auszugestalten, dass sie den im Abkommen aufgeführten Rechtsakten der EG gleichwertig ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das europäische Recht die vollständige (d.h. nicht nur organisatorische und finanzielle, sondern auch rechtliche) Trennung von Verkehr und Infrastruktur als Normalfall betrachtet; die integrierte Bahn gilt in diesem Umfeld nicht als Modell der Wahl. Die vollständige Aufteilung der schweizerischen Unternehmen steht aber zur Zeit nicht zur Debatte. Hingegen können Lösungen gefunden werden, welche zumindest in Bezug auf die Reduzierung des Diskriminierungspotentials mit den im EG-Raum getroffenen Massnahmen ebenbürtig sind. Dieses Ziel kann am besten mit einer von den Eisenbahnunternehmen unabhängigen Trassenvergabestelle erreicht werden.

Die Harmonisierung ihrer Vorschriften mit dem EG-Recht ist für die Schweiz von enormer Wichtigkeit. Die Tatsache, dass der Schienenverkehr (Güter- und Personenverkehr) in einem internationalen Zusammenhang steht, soll auch im Recht Niederschlag finden. Nur so kann eine koordinierte Verkehrspolitik erreicht werden. Ohne Abstimmung mit den europäischen Partnern kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, Benachteiligung schweizerischer Unternehmen im Ausland, Behinderung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs und damit zu Nachteilen für die

21 vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Mai 2006, KOM(2006) 189 endg