Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Grundzüge der Zweiten Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2
2.1 Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs
2.1.1 Diskriminierungsfreien Netzzugang sicherstellen
Mit der Bahnreform 1 wurde angestrebt, den diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen. Dazu wurde die rechnerische und organisatorische Trennung von Infrastruktur und Verkehr eingeführt und die unabhängige Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) eingerichtet. Mit diesen Schritten konnte der diskriminierungsfreie Netzzugang grundsätzlich erreicht werden. Die EG hat danach mit dem Erlass des 1. EG-Eisenbahnpakets beschlossen, noch einen Schritt weiter zu gehen. Um die Diskriminierungsfreiheit sicher zu stellen, muss die für die Trassenvergabe zuständige Stelle rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Verkehrsunternehmungen unabhängig sein. Dies ist in der Schweiz heute nicht der Fall. Es gilt daher, diesen Mangel zu beheben.
Für den diskriminierungsfreien Netzzugang sind aktuell vor allem zwei Themenbereiche bedeutsam: die Organisation der Trassenvergabestelle und die Aufsicht über den Netzzugang. Beide Themen werden nachfolgend behandelt.
2.1.2 Trassenvergabestelle Heutige Lösung entspricht nicht den Anforderungen: Für Trassenvergabe sind Bahnen selbst verantwortlich
Die Trassenvergabe erfolgt heute durch die Infrastrukturbetreiberinnen selbst. Bei diesen handelt es sich durchwegs um integrierte Unternehmen, d.h. sie bieten sowohl Infrastruktur- wie auch Verkehrsleistungen auf dem eigenen Netz an. Es besteht die Möglichkeit, die Verkehrssparten des eigenen Unternehmens bevorzugt zu behandeln und damit Dritte zu diskriminieren.
Da es sich bei den schweizerischen Infrastrukturbetreiberinnen um integrierte Unternehmen handelt, wurde im Rahmen der Bahnreform 1 eine Stelle geschaffen, bei der Netzbenutzerinnen Klagen wegen diskriminierenden Verhaltens der Infrastrukturbetreiberinnen anhängig machen können. Seit dem 1. Januar 1999 besteht zu diesem Zweck die SKE.
Im Jahr 2006 haben SBB, BLS und SOB gemeinsam mit dem VöV die Trasse Schweiz AG gegründet. An diesem Unternehmen halten die drei genannten Eisenbahnunternehmen sowie der VöV einen Anteil von je 25 % und je einen Sitz im Verwaltungsrat, der mit dem Präsidenten aus fünf Mitgliedern besteht. Das Unternehmen bezweckt gemäss eigenen Angaben die diskriminierungsfreie Trassenzuteilung auf dem schweizerischen Normalspur-Schienennetz. Es ist seit dem 1. April 2006 operativ tätig. Der Bundesrat hat im Kapitel 2.5.3 der Botschaft über die Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der SBB20 vom 10. März 2006 erklärt, dass er diese Initiative begrüsst und sie als Schritt in Richtung einer EG-konformen
20 Botschaft über die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen (SBB) für die Jahre 2007-2010 und den Zahlungsrahmen für die Finanzierung der Infrastruktur der SBB für die Jahre 2007-2010, BBl 2006 3817