Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Entscheidkompetenz über Streitigkeiten zwischen Eisenbahnunternehmen und neu auch Wettbewerbsaufsicht

In der Botschaft zur Bahnreform 2 war vorgesehen, die Kompetenzen der SKE in Richtung einer Wettbewerbsaufsicht auszuweiten. Die Wettbewerbsaufsicht im Eisenbahnbereich ist nach wie vor erwünscht und ist ausserdem im EG-Recht (Richtlinie 2001/14/EG) ausdrücklich vorgesehen. Die SKE wird künftig vorwiegend in diesem Bereich tätig sein. Das von der SKE präventiv zu überwachende, möglicherweise diskriminierende Verhalten kann sich dabei nicht nur auf die Gewährung des Netzzugangs im engeren Sinne beziehen, sondern betrifft auch andere möglicherweise diskriminierende Verhaltensweisen der Unternehmen im Zusammenspiel zwischen Infrastruktur und Verkehr. Die SKE wird ermächtigt, von Amtes wegen Untersuchungen einzuleiten und Entscheide zu treffen, wenn der Verdacht besteht, dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird. Entscheide der SKE können, wie diejenigen der unabhängigen Trassenvergabestelle, mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. An der Aufgabenteilung zwischen SKE und WEKO ändert sich damit nichts. Die WEKO befasst sich mit dem Verhalten marktmächtiger Unternehmen im Wettbewerbsbereich, also ausserhalb des Netzzugangs, sowie zwischen verschiedenen Unternehmen, die den Netzzugang beanspruchen.

Streitigkeiten im Netzzugang sind nicht nur im Zusammenhang mit der Trassenvergabe, also zwischen Netzbenutzerinnen und Trassenvergabestelle denkbar, sondern auch zwischen Netzbenutzerinnen und Infrastrukturbetreiberinnen. So sind beide auf Grund des EBG gehalten, die Einzelheiten des Netzzugangs in einer Vereinbarung zu regeln. Wenn sie sich dabei nicht einigen können, muss eine Behörde den Streitfall regeln können. Die SKE, welche bereits Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt hat, ist am besten in der Lage, die richtigen Entscheide zu fällen.

Die vorgeschlagenen Massnahmen haben insgesamt den Vorteil, dass auf bestehende, bewährte und erfahrene Behörden zurückgegriffen und auf Sonderlösungen im Eisenbahnmarkt so weit als möglich verzichtet wird. Mit dieser Lösung wird die im EG-Recht geforderte Regulierungsstelle geschaffen. Die Aufteilung der richterlichen Funktion und der Wettbewerbsaufsicht ist gemäss Richtlinie 2001/14/EG zulässig.