Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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Juni 200825 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), welche die Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 199626 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (im Folgenden: HGV-Richtlinie) und die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 200127 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (im Folgenden: konventionelle Richtlinie) aufhebt und ersetzt.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hatten die HGV-Richtlinie bis April 1999, die konventionelle Richtlinie bis April 2003 in nationales Recht umzusetzen. Für die Richtlinie 2008/57/EG ist eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten ab Inkrafttreten der Richtlinie am 19. Juli 2008 vorgesehen.
Die ersten Erfahrungen mit der Interoperabilität zeigen in der EG unterschiedliche Erfolge. Zwar ist die Interoperabilität noch nicht überall so weit fortgeschritten, dass sich Verbesserungen erkennen lassen. Es zeigt sich aber, dass da, wo investiert wird, ein hoher Integrationsgrad möglich und nutzbringend ist: Den grössten Erfolg verzeichnet die EG mit dem grenzüberschreitenden Hochgeschwindigkeitsnetz. Fahrzeuge der Deutschen Bahn können nun bereits auf französischen Strecken eingesetzt werden.
2.2.3 Kompatibilität mit Entwicklungen in der EG herstellen und Mitsprache der Schweiz sichern
Die aktuelle Situation in der Schweiz widerspricht dem Grundgedanken des Landverkehrsabkommens, nämlich eine abgestimmte Verkehrspolitik zu entwickeln, die den Anliegen von Umweltschutz und Effizienz der Verkehrssysteme Rechnung trägt und die Nutzung umweltfreundlicher Güter- und Personenverkehrsmittel fördert. Die Vertragsparteien des Landverkehrsabkommens haben sich daher in dessen Artikel 33 Absatz 2 verpflichtet, den Verbund und die Interoperabilität ihrer Eisenbahnnetze zu entwickeln.
Im „Gemischten Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz“ hat sich die Schweiz am 13. Dezember 2002 bereit erklärt, eine Vorlage zur Übernahme der Interoperabilitätsrichtlinien in schweizerisches Recht auszuarbeiten.
Solange die Schweiz nicht Mitglied der EG ist, kann sie nicht als stimmberechtigter Partner mitwirken. Nach der Angleichung des schweizerischen Rechts an die neue Interoperabilitätsrichtlinie (Richtlinie 2008/57/EG) und die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) wird aber ein stimmrechtsloser Einsitz in den Ausschuss der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) grundsätzlich möglich sein. Die Aufgaben der ERA sind die Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnen zu verbessern. Desweiteren soll sie zu einem wirklich integrierten, wettbewerbsfähigen europäischen Eisenbahn-Raum beitragen.
25 ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
26 ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007, ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63.
27 ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007, ABl L 141 vom 2.6.2007, S. 63.