Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Mögliche Massnahmen auf Stufe Verordnung bereits umgesetzt
In einem ersten Schritt hat der Bundesrat am 16. Juni 2003 durch die Einfügung der Artikel 8b und Artikel 8c in die Eisenbahnverordnung (in Kraft seit 1.1.2004) diejenigen Massnahmen zur Umsetzung der beiden früheren Interoperabilitätsrichtlinien (HGV-Richtlinie und konventionelle Richtlinie) auf Verordnungsebene getroffen, für die keine Gesetzesänderung erforderlich waren. So wird nun neben der Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften auch die Einhaltung der so genannten «grundlegenden Anforderungen» verlangt. Dabei handelt es sich um die in den Anhängen III der beiden Interoperabilitätsrichtlinien beschriebenen Bedingungen, die das europäische Eisenbahnsystem erfüllen muss. Diese Bedingungen sind recht allgemein formuliert und enthalten noch keine technischen Spezifikationen. Art. 8b EBV setzt eine Betriebsbewilligung durch das Bundesamt voraus und die Schweiz anerkennt im Rahmen ihrer Genehmigungsverfahren alle Prüfungen, welche durch Konformitätsbewertungsstellen in der EG vorgenommen wurden. Art. 8c EBV beinhaltet, dass Interoperabilitätskomponenten in Verkehr gebracht werden können, wenn die grundlegenden Anforderungen der Richtlinien erfüllt sind und die bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Vorgeschlagene Regelungen praktisch unverändert zu Bahnreform 2 (2005)
Der Bundesrat hat mit der Bahnreform 2 dem Parlament im Jahr 2005 Regelungen zur Interoperabilität auf Stufe Gesetz vorgelegt. Von der Zurückweisung der Bahnreform 2 durch die eidgenössischen Räte war auch die Übernahme der Interoperabilitätsrichtlinien betroffen.
Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage wird der Teil Interoperabilität praktisch unverändert wieder aufgelegt. Dies ist deshalb möglich, weil die Neufassung der Interoperabilitätsrichtlinie die Inhalte der HGV-Richtlinie und der konventionellen Richtlinie mit nur wenigen Änderungen übernimmt. Diese Änderungen betreffen hauptsächlich die gegenseitige Anerkennung von Betriebsbewilligungen, welche im schweizerischen Recht durch den Bundesrat auf Verordnungsebene umgesetzt werden kann.
Der Bundesrat schlägt diejenigen Bestimmungen vor, die auf Gesetzesebene notwendig sind, um die Interoperabilitätsrichtlinie vollständig in schweizerisches Recht übernehmen zu können.
2.2.4 Vorgeschlagene Regelung
Interoperabilitätsrichtlinie der EG sieht einheitlichere technische Vorschriften und organisatorische Anpassungen vor
Die Interoperabilitätsrichtlinie der EG beinhaltet drei grosse Themenbereiche.
- Europaweit gültige, technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI): Die Europäische Kommission kann für die Vereinheitlichung von technischen Vorschriften im Eisenbahnwesen sorgen.
- Bescheinigungen durch Konformitätsbewertungsstellen (sog. benannten Stellen): Es ist vorgesehen, dass diese unabhängigen Stellen zukünftig die Übereinstimmung von Eisenbahnbestandteilen mit den europäischen Vor-