Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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schriften bescheinigen. Diese Dokumente müssen gemeinschaftsweit anerkannt werden.
- Betriebsbewilligung für strukturelle Teilsysteme
Der Bundesrat wird festlegen, auf welchen Linien des schweizerischen Eisenbahnnetzes die Interoperabilitätsrichtlinie zur Anwendung kommen soll. Nachfolgend werden die zentralen Regelungen der Interoperabilitätsrichtlinie mit ihren wesentlichen Auswirkungen dargelegt.
2.2.4.1 Technische Spezifikationen
Auch schweizerisches System muss im internationalen Verkehr technische Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllen
Die Interoperabilitätsrichtlinie sieht vor, dass die Europäische Kommission technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) erlässt. Die ERA unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung der TSI. Die TSI enthalten Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon (sogenannte Interoperabilitätskomponenten) im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten. Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile (auch immaterielle wie Software), die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems abhängt.
Im Grundsatz muss das schweizerische Eisenbahnsystem, soweit es auch dem internationalen Verkehr dient, die dafür erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, dass der Bundesrat festlegt, dass das von ihm bestimmte Streckennetz (siehe Anhang 1) den europäischen technischen Spezifikationen entsprechen muss.
Damit die Schweiz Einsitz in den Ausschuss zur Erarbeitung der TSI nehmen kann, muss sie die Interoperabilitätsrichtlinie übernehmen
Heute bestehen noch nicht für alle Teilsysteme solche TSI. Die Erarbeitung solcher TSI ist ein mehrjähriger Prozess. Die Schweiz sollte sich an der Erarbeitung solcher TSI beteiligen, damit technische Lösungen gefunden werden, die den technischen Besonderheiten des schweizerischen Eisenbahnsystems bestmöglich Rechnung tragen. Durch die Angleichung des schweizerischen Rechts an die Interoperabiliätsrichtline und die TSI ist grundsätzlich ein stimmrechtsloser Einsitz der Schweiz in den Ausschuss der ERA möglich. Dieser Ausschuss wurde mit Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzt und wirkt massgeblich an der Gestaltung der TSI mit.
Auswirkung: Zeitlich gestaffelte Umsetung möglich, schweizerische Besonder-
heiten können berücksichtigt werden
Wenn die Schweiz die Interoperabilitätsrichtlinie übernimmt, löst dies nicht sofort einen hohen Investitionsbedarf aus. Denn es müssen nicht sofort alle Strecken TSIkonform sein, und noch nicht TSI-konforme Elemente müssen nicht sofort ersetzt werden. Hier haben die Transportunternehmen einigen Spielraum. Nur bei Neubau, Umrüstung oder Erneuerung müssen die TSI eingehalten werden. Ausserdem gibt die Interoperabilitätsrichtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, von der Anwendung von TSI dann abzusehen, wenn bei Vorhaben, die die Erneuerung oder Umrüs-