Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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ganzen Laufdauer der Langzeitvereinbarung zu bestellen und abzugelten. Dadurch, dass in der Langzeitvereinbarung bereits viele Details zum Angebot sowie zu der Kosten- und Ertragsentwicklung geregelt sind, kann das Bestellverfahren schlank gehalten werden. Dies wird gegenüber dem ordentlichen Bestellverfahren sowohl die Transportunternehmen als auch die Besteller entlasten (im kleineren Umfang der einzureichenden Unterlagen sowie der minimaleren Verhandlungsbedarf).

Mit der Integration der Konzessionserteilung und Konzessionserneuerung in den Ausschreibungsprozess wird das Verfahren aus verwaltungsökonomischer Sicht optimiert. Es entsteht ein Effizienzgewinn.

Letztendlich wird mit der breiteren Regelung der Ausschreibungsthematik auf Gesetzesstufe gegenüber heute eine wesentlich höhere Rechtssicherheit erreicht.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der neue Ausschreibungsregelung für alle Parteien eine win-win Situation entsteht.

2.3.6 Geprüfte Alternativen: Ausweitung der Ausschreibungen im gesamten Schienenverkehr verworfen

Erfahrungen mit Ausschreibungen im Bahnbereich

Die Erfahrungen im Ausland haben gezeigt, dass die Ausschreibung im Schienenpersonenverkehr sehr komplex ist und Auswirkungen auf die verschiedensten Elemente des Schienenverkehrs haben (für die Schweiz sind dies u.a. Systemführerschaft, regelmässig die Kantonsgrenzen überschreitende Angebote, Auswirkungen auf die Bahnlandschaft, Zugang zur Infrastruktur und zu Betriebsmitteln wie Werkstätten, Netzentwicklung infolge Angebotsausbauten).

Schutz des Gesamtsystems öffentlicher Verkehr

In der Schweiz gibt es im öffentlichen Verkehr einige wichtige Errungenschaften, die es auch für die Zukunft abzusichern gilt und nicht durch Ausschreibungen gefährdet werden dürfen. Damit sind zum Beispiel das dichte Liniennetz mit dem integralen Taktfahrplan und den Anschlüssen in den Knoten, die Tarifierung im „direkten Verkehr“ und in den Verbünden, die gut funktionierenden S-Bahnsysteme sowie eine Bahnlandschaft mit mehreren wettbewerbsfähigen Playern gemeint.

Vor diesem Hintergrund betonte die KVF-N, dass vorerst nur der Busbereich gesetzlich geregelt werden soll. Diese Vorgabe lässt auch in Zukunft Ausschreibungen im abgeltungsberechtigten Schienenpersonenverkehr zu. Spezifische Ausführungen werden jedoch nicht erlassen.

Ausschreibungen bei den Seilbahnen und Schiffsbetrieben, im Fern- und Ortsverkehr

Im abgeltungsberechtigten Regionalverkehr werden bei den Seilbahnen und den Schiffsbetrieben keine Ausschreibungen durchgeführt.

Für den nicht abgeltungsberechtigten Personenverkehr, insbesondere den Fernverkehr (Konzessionen SBB und Cisalpino), sowie den Infrastrukturbereich sind auch in Zukunft keine Ausschreibungen vorgesehen. Seitens des Bundes wurde die 2007 auslaufende Fernverkehrskonzession der SBB für weitere zehn Jahre erneuert.

Wenn im Ortsverkehr, der vom Bund nicht bestellt wird, eine oder mehrere konzessionierten Linien ausgeschrieben werden, untersteht diese Ausschreibung nicht dem Submissionsrecht des Bundes. Gibt es bezüglich Ausschreibungsverfahren eine Ausführung im kantonalen Verkehrsgesetz, muss diese beigezogen werden. Ansonsten kann die Ausschreibung formlos durchgeführt werden.