Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Ausschreibungspflicht Zu welchem Zeitpunkt stellt sich die Frage im Busbereich der Ausschreibung?

Bei einer Kon-Während Bei einer Kon-

zessionsertei- Konzessi- zessionserneue-

lung onsdauer rung

Abgeltungsvolumen des neuen X - -

Verkehrsangebots ist grösser

als der Schwellenwert und die

Linie ist nicht Bestandteil

eines bestehenden Netzes.

Abgeltungsvolumen des neuen X - -

Verkehrsangebots ist kleiner

als der Schwellenwert. Die

Linie ist jedoch in der Aus-

schreibungsplanung der Be-

steller zur Ausschreibung

vorgesehen.

Konzessionsentzug oder - X -

Konzessionswiderruf aus

definierten Gründen.

Anforderungen aus Zielver- - X -

einbarung nicht erfüllt. Kon-

zession muss entzogen wer-

den.

Langzeitvereinbarung kann - X -

von Transportunternehmen

nicht eingehalten werden.

Ausschreibungsplanung der X - X

Besteller sieht eine Ausschrei-

bung vor.

Verzicht auf Ausschreibung möglich

Nachstehend sind einige mögliche Fälle aufgeführt, bei denen die Ausschreibungspflicht im Busbereich nicht gilt und somit auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann:

– Wenn nicht zu erwarten ist, dass eine Konkurrenzofferte eingereicht wird. Diese Festlegung

muss publiziert werden, so dass ein interessiertes Unternehmen die Durchführung einer Ausschreibung verlangen kann.

– Wenn eine bestehende konzessionierte Linie infolge eines neuen Angebots ausgedehnt wird.

Das neue Verkehrsrecht muss jedoch ein homogener Bestandteil des Liniennetzes des Unternehmens darstellen und es müssen Synergien genützt werden können. In welchen Fällen ein neues Verkehrsangebot einer Konzessionserteilung oder einer Konzessionsausdehnung unterliegen, muss in der Verordnung geregelt werden.