Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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Ausschreibungspflicht Zu welchem Zeitpunkt stellt sich die Frage im Busbereich der Ausschreibung?
Bei einer Kon-Während Bei einer Kon-
zessionsertei- Konzessi- zessionserneue-
lung onsdauer rung
Abgeltungsvolumen des neuen X - -
Verkehrsangebots ist grösser
als der Schwellenwert und die
Linie ist nicht Bestandteil
eines bestehenden Netzes.
Abgeltungsvolumen des neuen X - -
Verkehrsangebots ist kleiner
als der Schwellenwert. Die
Linie ist jedoch in der Aus-
schreibungsplanung der Be-
steller zur Ausschreibung
vorgesehen.
Konzessionsentzug oder - X -
Konzessionswiderruf aus
definierten Gründen.
Anforderungen aus Zielver- - X -
einbarung nicht erfüllt. Kon-
zession muss entzogen wer-
den.
Langzeitvereinbarung kann - X -
von Transportunternehmen
nicht eingehalten werden.
Ausschreibungsplanung der X - X
Besteller sieht eine Ausschrei-
bung vor.
Verzicht auf Ausschreibung möglich
Nachstehend sind einige mögliche Fälle aufgeführt, bei denen die Ausschreibungspflicht im Busbereich nicht gilt und somit auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann:
– Wenn nicht zu erwarten ist, dass eine Konkurrenzofferte eingereicht wird. Diese Festlegung
muss publiziert werden, so dass ein interessiertes Unternehmen die Durchführung einer Ausschreibung verlangen kann.
– Wenn eine bestehende konzessionierte Linie infolge eines neuen Angebots ausgedehnt wird.
Das neue Verkehrsrecht muss jedoch ein homogener Bestandteil des Liniennetzes des Unternehmens darstellen und es müssen Synergien genützt werden können. In welchen Fällen ein neues Verkehrsangebot einer Konzessionserteilung oder einer Konzessionsausdehnung unterliegen, muss in der Verordnung geregelt werden.