Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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– Wenn eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird.

– Im abgeltungsberechtigten Regionalverkehr bei einem im Ausland gelegenen Linienab-

schnittes, wenn er überwiegend schweizerischem Verkehr dient.

2.3.4 Mehr Rechtssicherheit durch Regelung des Ausschreibeverfahrens auf Gesetzesstufe

Die Regelung der Ausschreibungspflicht, also welches Angebot wann ausgeschrieben werden muss, ist ein wichtiger Bestandteil dieser Vorlage. Heute werden viele Aspekte des Ausschreibeverfahrens im Leitfaden des BAV geregelt. Dieser geht jedoch nicht über den Charakter einer Empfehlung hinaus. Deshalb werden nun die wichtigsten Aspekte einer Ausschreibung auf Gesetzesstufe geregelt und dadurch eine höhere Rechtssicherheit sowie eine schweizweit einheitliche Ausschreibungspraxis erzielt.

So enthalten in Zukunft die Ausschreibungsunterlagen einerseits zum offerierten Angebot und andrerseits auch zum konzessionsrechtlichen Teil Angaben. Der Vergabeentscheid sowie die Konzessionserteilung erfolgen mit einer einzigen Verfügung, die vom BAV unterschrieben wird. Die Beschwerdeinstanz ist jeweils das Bundesverwaltungsgericht.

Weiter werden die Eignungskriterien, Verfahrensgrundsätze und Formvorschriften, deren Nichterfüllen oder Nichteinhaltung zum Ausschluss aus dem Ausschreibungsverfahren führen kann, neu auf Gesetzesstufe geregelt. Nebst dem Ausschluss wird auch der Widerruf des Vergabeentscheids geregelt.

Neu wird auch festgelegt, dass

– die vorgesehenen Ausschreibungen,

– der Abbruch einer Ausschreibung,

– der Vergabeentscheid sowie

– nicht ausgeschriebene, ausschreibungspflichtige Verkehrsangebote

veröffentlicht werden müssen. Dadurch entsteht die Möglichkeit, gegen einen dieser Tatbestände Beschwerde zu erheben. Weiter kann ein Transportunternehmen auch eine Beschwerde einreichen, wenn es aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde oder der Vergabeentscheid von den Bestellern widerrufen wurde.

2.3.5 Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung: mehr Rechtssicherheit und mehr Effi-

zienz

Durch die klare und allgemeinverbindliche Ausschreibungsregelung wird für die Transportunternehmen ersichtlich, wann sie mit einer Ausschreibung zu rechnen haben. Dadurch wird das System für sie kalkulierbarer. Bei genügenden Leistungen sind die Transportunternehmen während der Konzessionsdauer von Ausschreibungen geschützt oder sie erhalten zumindest bei ungenügenden Leistungen mit der Zielvereinbarung die Möglichkeit sich zu verbessern.

Gegenüber heute ändert sich für die Kantone beim Bestimmungsrecht bezüglich der Durchführung einer Ausschreibung nichts. Auch mit der neuen Regelung werden sie für die Ausschreibungsplanung verantwortlich sein.

Mit der Langzeitvereinbarung wird für die Transportunternehmen ein Anreizsystem geschaffen, sich an Ausschreibungen zu beteiligen. Die Besteller verpflichten sich das offerierte Angebot während der