Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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– Sanktionsmassnahmen und Kündigungsgründe. Die Kündigungsgründe müssen abschlies-

send aufgeführt werden (z.B. die erbrachte Leistung ist dauerhaft schlecht und wurde von den Bestellern bereits sanktioniert; Entzug der Konzession infolge Konzessionsverletzung; grobe Verstösse gegen die Langzeitvereinbarung; Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen das Transportunternehmen).

– Weitere mögliche Vertragspunkte: Beschwerdestellen, Bonus-/Malussystem, Distribution,

Fahrgastzählungen und -befragungen, Kundeninformation, Marketing, Sicherheit, Umweltmassnahmen, Zusammenarbeit mit den Bestellern.

Ausschreibungsplanung der Besteller

Die Ausschreibungsplanung enthält die grundsätzlichen Überlegungen des Bundes und der Kantone als Besteller des abgeltungsberechtigten Regionalverkehrs, insbesondere ob, aus welchen Gründen und wann ausgeschrieben wird. Diese Überlegungen werden in einer rollenden Ausschreibungsplanung festgehalten. Federführung haben dabei die Kantone. Diese erstellen und bearbeiten die Ausschreibungsplanung in Absprache mit dem BAV. Die Ausschreibungsplanung soll gegenüber den Transportunternehmen Transparenz schaffen und zur Reduktion von möglichen Unsicherheiten beitragen.

Die Ausschreibungsplanung ist ein vorausschauendes Instrument. Verkehrsangebote, die ausgeschrieben werden sollen oder müssen, sind in der Regel zwei Jahre vor Inbetriebnahme in der Ausschreibungsplanung aufzunehmen, damit für die Ausschreibung und Vorbereitungsarbeiten seitens der Besteller genügend Zeit zur Verfügung steht. Sind neue Angebote zwei Jahre vor Inbetriebnahme noch nicht bekannt, kann von der „zwei Jahre-Regel“ abgewichen werden. Das heisst, diese Linien können erst in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden, sobald deren Einführung von den Bestellern beschlossen wurde. Die Ausschreibungsplanung beinhaltet somit Ausschreibungen die zum Zeitpunkt einer Konzessionserteilung oder –erneuerung, jedoch nicht während der Konzessionsdauer durchgeführt werden.

Arbeitnehmerschutz

Für die Beurteilungen von Offerten, sei es im ordentlichen Bestellverfahren oder bei Ausschreibungen, ist es wichtig, neben anderen Kriterien auch die Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer in die Beurteilung einzubeziehen. Ausschreibungen sollen in erster Linie dazu dienen, strukturelle Einsparungen zu erzielen und nicht primär die Löhne zu senken. Insbesondere bei Offertaufforderungen an mehrere Anbieter bzw. bei Ausschreibungen werden die Arbeitsbedingungen bereits heute regelmässig als Kriterium herangezogen. Als Mindestanforderung soll die Einhaltung branchenüblicher Arbeitsbedingungen im Personenbeförderungsgesetz verankert werden. Die Anpassung im Personenbeförderungsgesetz erscheint als eine geeignete Massnahme, um der Gefahr des Lohndumpings

zumindest im Bereich der vom Bund bestellten Personenverkehrsangebote entgegenzuwirken.