Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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4Das BAV bestimmt die Berechnungsregeln und legt pro Verkehrsart fest, um wieviel das Entgelt die Grenzkosten nach Absatz 2 übersteigt. Beim regelmässigen Personenverkehr kann es dabei einen Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr vorsehen.

Art. 9p (neu) Vereinbarung

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberin schliessen eine Vereinbarung über die Gewährung des Netzzugangs ab. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Schiedskommission (Art. 40a).

Art. 17a Register der zugelassenen Fahrzeuge

1Das BAV sorgt für die Führung eines Registers aller in der Schweiz nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen zugelassenen Fahrzeuge.

2Die Inhaber einer Betriebsbewilligung sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden.

3Das Register ist allen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich.

4Der Bundesrat regelt:

a. die Kennzeichnung der Fahrzeuge;

b. die Einzelheiten des Zugangs zum Register;

c. welche Inhalte des Registers öffentlich zugänglich sind.

5Er kann:

a. das Führen des Registers Dritten übertragen;

b. Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Register eingetragen werden müssen.

Art. 17b Instandhaltung von Fahrzeugen

1Für die Instandhaltung eines Fahrzeugs ist verantwortlich, wer als solcher im Register der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge eingetragen ist.

2Es kann sich dabei um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, um einen Infrastrukturbetreiber oder um eine andere Person handeln, die als Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte Fahrzeuge als Beförderungsmittel nutzt (Halter).

3Solange im Register niemand als für die Instandhaltung verantwortlich eingetragen ist, trifft diese Pflicht den Inhaber der Betriebsbewilligung.

4Der Bundesrat kann Anforderungen an die für die Instandhaltung zuständigen Stellen festlegen.