Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten

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dass kein neues teerhaltiges Bindemittel verwendet wird und Ausbauasphalt, der einen bestimmten PAK-Gehalt überschreitet, nicht im Heissmischverfahren verwertet wird.

Zwei Varianten für den zulässigen Teergehalt bei der Heissverarbeitung

Für den zulässigen Teer- bzw. PAK-Gehalt von Ausbauasphalt, welcher der Heissverarbeitung zugeführt werden darf, werden zwei Varianten vorgeschlagen. Man ist daran interessiert, von den begrüssten Stellen zu erfahren, welche Regelung bevorzugt werden soll.

Gemäss Variante 2 darf Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt bis 1000 mg/kg (20’000 mg/kg bezogen auf das Bindemittel) der Heissverarbeitung zugeführt werden, sofern der PAK-Gehalt im neu produzierten Asphalt den Wert von 250 mg/kg (5000 mg/kg bezogen auf das Bindemittel) nicht überschreitet. Diese Variante widerspiegelt die Anforderungen, die heute in der BAFU-Bauabfall-Richtlinie festgelegt sind. Deren Anhebung auf Verordnungsstufe soll für Rechtssicherheit sorgen.

In der Variante 1 werden die Anliegen des Arbeitnehmerschutzes besser berücksichtigt. Die Notwendigkeit lässt sich anhand der Resultate der EG-Risikobewertung über Teerpech illustrieren. Danach müsste der zulässige PAK-Gehalt von Ausbauasphalt, welcher der Heissverarbeitung zugeführt werden darf, eher noch tiefer angesetzt werden, als bei 250 mg/kg (5000 mg/kg bezogen auf das Bindemittel), wie ihn die Variante 1 jetzt vorsieht. Der Wert richtet sich nach den Empfehlungen der Bauabfall-Richtlinie, wonach Ausbauasphalt mit PAK-Gehalten von weniger als 250 mg/kg wie teerfreier Ausbauasphalt verwertet werden kann. Aufgrund der um Grössenordnungen unterschiedlichen PAK-Gehalte der Bindemittel Bitumen und Teer darf angenommen werden, dass ein hoher Anteil Ausbauasphalt der „PAK-Klasse < 250 mg/kg“ aber PAK-Gehalte aufweist, die näher bei 25 bis 50 mg/kg als bei 250 mg/kg liegen. Die finanziellen Auswirkungen der Variante 1 sind in Kapitel 4 dargelegt.

Ein Unterschied zur Bauabfall-Richtlinie bei beiden Varianten besteht schliesslich darin, dass bei der kalten Verwertung von Ausbauasphalt mit PAK-Gehalten < 1000 mg/kg der PAK-Gehalt im neu produzierten Asphalt nicht mehr auf 250 mg/kg limitiert wird. Im Kaltmischverfahren können in der Mischung höhere PAK-Gehalte toleriert werden, da prozessbedingt nur geringe PAK-Emissionen auftreten. In der Praxis sind Rezyklatanteile von über 80 % üblich. Allerdings dürfen derartig belastete Produkte nicht bei Deckschichten verwendet werden.

Die Regelungen im Detail

In den Geltungsbereich von Anhang 1.15 fallen Produkte für den Bau und Unterhalt befestigter Flächen (wie Strassen, Wege und Plätze). Betroffen sind folgende Baustoffe:

• teerhaltige Bindemittel für die Herstellung von Belägen. Die Abgrenzung zu „Produk-

ten für Oberflächenbehandlungen“ ist fliessend. Bitumenteer beispielsweise - eine Mischung aus überwiegend Teerpech mit Bitumen - wurde früher vorzugsweise bei Oberflächenbehandlungen von Strassen verwendet;

• teerhaltige Produkte für Oberflächenbehandlungen. Erfasst werden hier insbesondere

sog. Kaltteere (Lösungen von Teerpech in leichtflüchtigen Lösungsmitteln) und Teeremulsionen. Letztere enthalten rund 20 % Teerpech sowie bis 5 % Teeröle. Anwendungsgebiete sind Pannenstreifen, Parkfelder oder Taxistände;