Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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• teerhaltige Fugendichtmassen für Belagsfugen. Erfasst werden Ein- und Zweikompo-
nentensysteme mit oder ohne Polymermodifizierung, die heiss bei Giesstemperaturen von 130°C bis 180°C oder bei Umgebungstemperatur verarbeitet werden. Die Produkte enthalten bis 50 % Teerpech und sind auch mit Teerölen verschnitten. Bevorzugte Einsatzgebiete sind Fugen an Flächen, die einem zeitweisen Angriff von Treibstoffen ausgesetzt sind;
• teerhaltiger Ausbauasphalt. Erfasst wird Strassenausbaumaterial im Sinne der Bau-
abfall-Richtlinie des BAFU. Danach ist Ausbauasphalt der Oberbegriff für den durch schichtweises Kaltfräsen eines Asphaltbelages gewonnenen kleinstückigen Fräsasphalt und den beim Aufbrechen bituminöser Schichten in Schollen anfallenden Aufbruchasphalt.
Bindemittel zur Herstellung von Belägen wie Fundations-, Trag-, Binder- und Deckschichten, Produkte für Oberflächenbehandlungen von Belägen sowie Fugendichtmassen für Belagsfugen gelten gemäss Ziffer 1 Absatz 1 in beiden Varianten als teerhaltig, wenn sie durch Teerbestandteile bedingt einen EPA-PAK-Gehalt von 100 mg/kg überschreiten. Mit diesem Grenzwert lassen sich die carbo- bzw. petrostämmigen Bindemittel Teer und Bitumen sicher unterscheiden. In Ziffer 3 wird das Inverkehrbringen der genannten teerhaltigen Produkte verboten (Buchstaben a, b und c). Zusätzlich wird die Verwendung von teerhaltigen Bindemitteln für die Herstellung der verschiedenen Beläge untersagt (Bst. c). Die Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung treten gemäss Entwurf zu Anhang 1.15 in beiden Varianten am 1. Mai 2011 in Kraft.
Bei den neu vorgesehenen Bestimmungen über Ausbauasphalt wird in beiden Varianten in Ziffer 2 eine Ermittlungspflicht festgelegt. Wer Ausbauasphalt weiter verwenden will, muss zuvor untersuchen, ob dieser die für die weiteren Verwendungen zulässigen PAK-Gehalte nicht überschreitet. Ausbauasphalt mit PAK-Gehalten über 250 mg/kg und 50 mg/kg kann wie vorstehend erläutert mit einfachen Schnellverfahren identifiziert werden. Da sich die Messtechnik dynamisch entwickelt, wurde im Regelungsentwurf auf die Festlegung eines bestimmten Nachweisverfahrens verzichtet. Vielmehr ist vorgesehen, dass die Bundesbehörden Empfehlungen veröffentlichen, wie die PAK-Gehalte zu bestimmen sind (Ziff. 2 Abs. 2 in Variante 1). In der Variante 2 werden die Bundesbehörden dazu nicht explizite verpflichtet.
In beiden Varianten ist in Ziffer 3 vorgesehen, dass ohne Gewährung einer Übergangsfrist ab dem 1. Mai 2009 Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von mehr als 1000 mg/kg nicht für bauliche Zwecke verwendet werden darf (Bst. d). Eine Übergangsfrist ist deshalb nicht nötig, weil diese Anforderung bereits seit Jahren in der Bauabfall-Richtlinie festgelegt ist. Ab dem 1. Mai 2011 soll Ausbauasphalt mit PAK-Gehalten von mehr als 50 mg/kg nicht zur Herstellung von Deckbelägen verwendet werden (Bst. e in beiden Varianten). Ausbauasphalt, der einen PAK-Gehalt von 250 mg/kg überschreitet, soll gemäss Variante 1 nicht heiss verarbeitet werden (Bst. f). Diese Bestimmung soll im Mai 2014 in Kraft treten. Demgegenüber wird in Variante 2 für die Heissverarbeitung der PAK-Gehalt nicht im Ausbauasphalt, sondern im neu produzierten Asphalt limitiert. Er soll einen PAK-Gehalt von 250 mg/kg nicht überschreiten (Bst. f). Da auch hier eine Anforderung der Bauabfall-Richtlinie auf Verordnungsstufe übernommen wird, muss keine Übergangsfrist festgelegt werden.