Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

- 32 -

an das BAFU wird mit der erstgenannten Meldung an die Organisation zusammengelegt, was den administrativen Aufwand der Pflichtigen verringert. Die Organisation meldet sodann die entsprechenden Angaben jährlich dem BAFU.

Von der Gebührenpflicht befreite Herstellerinnen müssen die für ökologische Zwecke benötigten Angaben über in Verkehr gebrachte Batterien einer vom BAFU beauftragten Meldestelle übermitteln, welche ihrerseits die Angaben dem BAFU zur Verfügung stellt. Da keine Geldflüsse damit verbunden sind, wird das BAFU auf ein möglichst einfaches, nur minimalen administrativen Aufwand verursachendes Meldeverfahren bedacht sein.

Ziff. 8 Übergangsbestimmungen: Die Übergangsfristen für das Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen Gerätebatterien in Absatz 1 sind so ausgestaltet, dass das Verbot des Imports loser Batterien sofort mit dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Mai 2009 in Kraft tritt. Vor diesem Zeitpunkt importierte Batterien dürfen (im Detailhandel) ausverkauft werden (Buchstabe a). Für Geräte mit eingebauten cadmiumhaltigen Batterien bleibt das erstmalige Inverkehrbringen (einschliesslich Import in die Schweiz) noch für ein halbes Jahr bis zum 1. Dezember 2009 zulässig. Sich zu diesem Zeitpunkt im Detailhandel befindliche Geräte mit Batterien, die den Cadmiumgrenzwert nicht einhalten, dürfen ebenfalls ausverkauft werden (Buchstabe b). So kann verhindert werden, dass wertvolle Geräte zu Abfall werden. Es wird aber auch verhindert, dass lose, in der EU nicht mehr marktfähige Nickel-Cadmium-Akkumulatoren in grossen Mengen in die Schweiz importiert werden.

Die Absätze 2 und 3 regeln die Übergangsbestimmungen für die Kennzeichnung. Danach müssen lose Batterien und in Geräten und Fahrzeugen enthaltene Batterien den Kennzeichnungsvorschriften nach Ziffer 4.1 Absätze Absatz 1 sofort mit dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2009 genügen. Vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Batterien bzw. Geräte und Fahrzeuge, die Batterien enthalten, dürfen (im Detailhandel) ausverkauft werden (Absatz 2 Buchstaben a und b). Die Kennzeichnungsanforderungen gelten auch nicht für cadmiumhaltige Gerätebatterien, die in Geräten enthalten sind, welche nach Absatz 1 Buchstabe b noch in Verkehr gebracht werden dürfen (Absatz 2 Buchstabe c). Für die Kennzeichnung von Gerätebatterien mit ihrer Kapazität wird in Absatz 3 eine Übergangsfrist bis zum 25. September 2009 gewährt, gleich wie in der EG-Batterierichtlinie. Dieser Zeitpunkt könnte sich je nach der weiter oben erwähnten Entwicklung in der EU noch ändern.

Die so ausgestalteten Übergangsfristen folgen dem vorgesehenen Konzept in der EU. Der Vorschlag KOM (2008) 211 der Kommission vom 29. April 2008 sieht nämlich eine Änderung der Richtlinie 2006/66/EG vor, die klarstellt, dass Batterien, die im EWR-Wirtschaftsraum ordnungsgemäss vor dem 26. September 2008 in Verkehr gebracht wurden sowie nach diesem Zeitpunkt weiterhin auf dem Markt sind und damit nicht der Richtlinie entsprechen, nicht vom vom Markt zu nehmen sind. Das Europäische Parlament hat am 9. Juli 2008 in erster Lesung dem Vorschlag der Kommission mit grosser Mehrheit zugestimmt (679 zu 8).