Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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3.11 Besondere Bestimmungen zu Metallen
Anh. 2.16 Ziff. 2.2, Ziff. 2.3, Ziff. 5.2, Ziff. 5.1, Ziff. 5.3, Ziff. 6.1, Ziff. 6.2, Ziff. 7
Bei Elektro- und Elektronikgeräten sowie Fahrzeugen werden mit Verweisen auf das EG-Recht die Listen der Werkstoffe und Bauteile, welche Schwermetalle enthalten dürfen, aktualisiert. Bei Fahrzeugen wird zudem die Schnittstelle mit Anhang 2.15 über Batterien bereinigt, soweit Verbote von Fahrzeugbatterien betroffen sind. Bei Elektro- und Elektronikgeräten sollen die Schnittstellen zwischen Anhang 1.7 über Quecksilber und Anhang 2.16 über cadmierte Gegenstände mit den Vorschriften über Elektro- und Elektronikgeräte in Anhang 2.16 Ziffer 6 geklärt werden. Anlass dazu sind viele Anfragen seitens der Betroffenen zum Verhältnis der Anhänge 1.7 und 2.16 Ziffer 2 zur Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS). Es wird nun klar ersichtlich, dass auch die Bestimmungen über Quecksilber und cadmierte Gegenstände RoHS-kompatibel sind.
Bereinigung von Schnittstellen
Die Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) beschränkt u.a. das Inverkehrbringen von Cadmium in jeder Form in Elektro- und Elektronikgeräten. Im Jahre 2005 wurden die Bestimmungen materiell unverändert in Anhang 2.16 Ziffer 6 ChemRRV übernommen. Die Einschränkungen und Ausnahmen im Falle von Geräten mit cadmierten Bauteilen wurden damals in Ziffer 2 integriert. Die vorgeschlagene Änderung sieht jetzt vor, dass auch für cadmierte Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten das Verbot von Ziffer 6.2 gelten soll (Ziff. 2.2 Abs. 2). Damit wird in Ziffer 2.3 Absatz 2 Buchstabe b der Hinweis auf elektrische Kontakte obsolet. In Ziffer 6.3 Absatz 1 Buchstabe d wird nämlich mit Verweis auf das EG-Recht Cadmium für bestimmte Verwendungszwecke, so auch für cadmierte elektrische Kontakte, vom Verbot ausgenommen. Hingegen werden in Ziffer 2.3 in einem neuen Absatz 1bis Bauteile für Elektro- und Elektronikgeräte vom Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens ausgenommen, sofern die Geräte gemäss Ziffer 6.3 Cadmium enthalten dürfen. Diese Ausnahme ist nötig, weil in Ziffer 6.2 bei Elektro- und Elektronikgeräten nur die Geräte selbst und ihre Ersatzteile, nicht aber Bauteile generell geregelt werden, und Ziffer 2.2 die Herstellung und das Inverkehrbringen cadmierter Gegenstände grundsätzlich verbietet. Schliesslich muss in Anhang 2.16 Ziffer 6.2 Absatz 3 der Verweis auf die Existenz und Gültigkeit der Bestimmungen der Ziffer 2 entfernt werden. Der in diesem Absatz mit enthaltene Verweis auf die Bestimmungen des Anhangs 2.9 über Kunststoffe ist nicht nötig, sodass der gesamte Absatz 3 aufgehoben werden kann.
Im Bereich der Fahrzeugbatterien soll das Regelungskonzept der EU übernommen und das bisher in Anhang 2.15 festgelegte Verbot von NiCd-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (PWs und leichte Nutzfahrzeuge) mit den übrigen Vorschriften über Fahrzeuge des Anhangs 2.16 zusammengelegt werden. Um die Regelung in den Geltungsbereich der Ziffer 5 über Fahrzeuge zu integrieren, ist in Ziffer 5.2 lediglich der Absatz 5 (Verweis auf Anhang 2.15) zu streichen. Das Inkrafttreten des Verbots für Fahrzeuge mit NiCd-Akkus ergibt sich aus Ziffer 7 Absätze 3 und 4 bzw. dem Verweis auf Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG. Die Ausnahme für Ersatzteile findet sich in Ziffer 5.3 Absatz 2.
Die für Anwendungen jeglicher Art gültigen Einschränkungen von cadmiumhaltigen Kunststoffen in Anhang 2.9 sowie von cadmierten Bauteilen in Anhang 2.16 Ziffer 2 stehen nicht im Widerspruch zu den Einschränkungen in Fahrzeugbauteilen des Anhangs