Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten

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Werkstoffe und Bauteile Anwendungsbereich und Fälligkeitsda-

tum der Ausnahme

9 Ventilsitze Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

10 Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramik-

matrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur

von Zündkerzen

11 pyrotechnische Auslösegeräte Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge

Sechswertiges Chrom:

12a Korrosionsschutzschichten Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007

in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge 12b Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befesti- Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008

gung von Teilen des Fahrzeuggestells in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge 13 Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen

Quecksilber:

14a Entladungslampen für Scheinwerfer Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte

Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

14b Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte

Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

Cadmium:

15 Batterien für Elektrofahrzeuge 31. Dezember 2008 und danach als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

Bleihaltige Bremsbeläge sind im Anhang II nicht mehr aufgeführt, weil seit dem 1. Juli 2007 für erstmals in Verkehr gebrachte Bremsbeläge noch der allgemeine Grenzwert von 0.1 % Blei je homogenem Werkstoff gilt und bleihaltige Bremsbeläge auch als Ersatzteile nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Die ChemRRV ist deshalb zusätzlich anzupassen: Der Grenzwert von 0.4 % in Ziffer 5.3 Absatz 2 Buchstabe c wird aufgehoben und in Ziffer 7 werden die Übergangsbestimmungen mit einem neuen Absatz 3bis dahin gehend angepasst, dass bis zum 1. Dezember 2009 in Verkehr gebrachte Beläge abverkauft werden dürfen. Allfällige Schweizer Hersteller von Bremsbelägen oder ihren Reibmaterialien mussten aufgrund der Begebenheiten in der EU ihre Produktion schon längst umstellen und Importeure können konforme Ersatz-Beläge aus dem Wirtschaftsraum der EU beziehen.

Elektro- und Elektronikgeräte – Neue Ausnahmen

Die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) wurde im Oktober 2006 dreimal und im Januar 2008 ein weiteres Mal geändert. Die Entscheidungen 2006/690/EG, 2006/691/EG, 2006/692/EG und 2008/385/EG erweitern die Liste des Anhangs der RoHS-Richtlinie und damit die Liste der Ausnahmen für bestimmte Werkstoffe und Bauteile elektrischer oder elektronischer Geräte von den Stoffverboten (vgl. Tabelle).