Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten

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Tabelle: Ausnahmen 21 bis 32 des Anhangs der RL 2002/95/EG

Nr. Werkstoffe und Bauteile

21 Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas

22 Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranat-

filmen (Rare Earth Iron Granet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden

23 Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von

0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes

24 Blei in Lötmitteln für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern 25 Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und SED-Displays (surface conduction electron

emitter displays) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) sowie in Druckpasten

26 Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

27 Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei

einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

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29 Gebundenes Blei in Kristallglas gemäss Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG

des Rates (ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36)

30 Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in

Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden 31 Blei in Glasloten in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (beispielsweise für Flüssigkristallanzeigen

(LCD), Designer- oder Industriebeleuchtung)

32 Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton- Laserröhren

Mit der Aktualisierung des Verweises in Fussnote 98 von Ziffer 6.1 wird auf die aktuelle Fassung des Anhangs der RoHS-Richtlinie verwiesen.

3.12 Kennzeichnung in der Luft stabiler Stoffe Anh. 1.5 Ziff. 5, Anh. 2.3 Ziff. 4, Anh. 2.9 Ziff. 4, Anh. 2.10 Ziff. 2.3, Anh. 2.11 Ziff. 8, Anh. 2.12 Ziff. 4 Die EU hat in der Verordnung (EG) 1494/2007 vom 17. Dezember 2007 die einheitliche Kennzeichnung von Gegenständen, Geräten und Anlagen festgelegt, welche vom Kyoto-Protokoll regulierte fluorierte Treibhausgase enthalten oder mittels solcher Treibhausgase hergestellt worden sind. Es werden Mindestanforderungen an Inhalt, Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung formuliert. Unter anderem wird eine Aufschrift „Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase“ vorgeschrieben, sowie gegebenenfalls die zusätzlichen Hinweise „hermetisch geschlossen“ bzw. bei Kältegeräten und –anlagen „Mittels fluorierter Treibhausgase ausgetriebener Schaum“. Die EG-Regelung lässt den Mitgliedstaaten offen, diese Kennzeichnung in ihren Landessprachen zu verlangen. Diese EG- Verordnung trat am 1. April 2008 in Kraft. Schweizer Exportware mit Destination EU muss folglich bereits jetzt diesen neuen Kennzeichnungsanforderungen genügen. Die Anpassung der erwähnten Anhänge der ChemRRV erfolgt im Zuge der Angleichung der schweizerischen Kennzeichnungsanforderungen an die EG-Regelung sowie einer so