Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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weit wie möglich gehenden Vereinheitlichung der Kennzeichnungsanforderungen für Gegenstände, Geräte und Anlagen in der Schweiz.
Die EG-Verordnung 842/2006 vom 17. Mai 200630 („F-Gas-Verordnung“) nennt in Anhang I Teil 1 eine explizite Liste von in der Luft stabilen Stoffen und deren Gemischen, die reguliert sind. Die Liste ist abschliessend und beinhaltet diejenigen fluorierten Treibhausgase, die Gegenstand des Kyoto-Protokolls sind. Die EG-Kennzeichungsverordnung 1494/2007 gilt sinngemäss nur für diese vom Kyoto-Protokoll regulierten Stoffe.
Die ChemRRV (Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1) nennt hingegen bestimmte physikalische Kriterien, die einen Stoff als „in der Luft stabil“ definieren. In der Schweiz basiert die Regulierung von in der Luft stabilen Stoffen folglich nicht auf einer abschliessenden Liste von Stoffen. Dies soll bei der Anpassung der betreffenden Anhänge der ChemRRV berücksichtigt werden. Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäss der EG-Kennzeichnungsverordnung werden im Rahmen der vorliegenden Revision der ChemRRV nur für die in der EG-Verordnung 842/2006 aufgeführten Stoffe und Anwendungen verlangt. Damit wird die EG-konforme Kennzeichnung nur dort vorgeschrieben, wo sie auch in der EU verlangt ist. In den anderen Fällen bleiben die bisherigen Regelungen der ChemRRV materiell unverändert bestehen (Anhang 1.5 Ziffer 5 Absatz 2; Anhang 2.9 Ziffer 4 Absatz 1; Anhang 2.10 Ziffer 2.3 Absätze 1 und 2; Anhang 2.12 Ziffer 4 Absätze 1 und 2). Dieser bewusste Verzicht auf eine umfassende Kennzeichnung von in der Luft stabilen Stoffen gemäss Definition nach Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV nach den Vorgaben des EG-Rechts erfolgt aus folgenden Überlegungen: a) wegen der Nennung des Kyoto-Protokolls in der besonderen Kennzeichnung kann die besondere Kennzeichnung nur für Stoffe verlangt werden, die tatsächlich Gegenstand des Kyoto-Protokolls sind; b) Schweizer Hersteller, die in die EU exportieren, würden durch eine umfassendere Kennzeichnungspflicht als sie die EU eingeführt hat, wirtschaftlich benachteiligt; und c) bei bestimmten Gegenständen, Geräten und Anlagen verlangt die ChemRRV wie bisher generell eine Kennzeichnung des verwendeten Kältemittels oder des Treibgases (Anhänge 2.9 und 2.10).
Die EG-konforme Ausgestaltung der Kennzeichnungspflichten für fluorierte Treibhausgase führt in den Anhängen 2.3 (Lösungsmittel) und 2.11 (Löschmittel) zu neuen Kennzeichnungspflichten und in den restlichen betroffenen Anhängen zu Anpassungen von bestehenden besonderen Kennzeichnungspflichten. Dies ist im Einklang mit der EG-Regelung, welche ebenfalls den Bereich der Löschmittel und sämtliche Behälter (für Transport, Aufbewahrung und Anwendung) solcher Stoffe umfasst.
Mit der Vereinheitlichung der Kennzeichungsbestimmungen wurde Anhang 1.5 Ziffer 5 als allgemeiner Teil der EG-konformen Kennzeichnungsanforderungen verfasst. Die restlichen Anhänge verweisen dort hin bzw. enthalten zusätzliche, spezifische Bestimmungen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Kennzeichnungsbestimmungen per 1. Dezember 2009 soll ein angemessener Zeitraum für die Anpassung der Kennzeichnung der betroffenen Gegenstände, Geräte und Anlagen in der Schweiz gewährt werden.
30 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S.1).