Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/1: 02.473 n Pa.Iv. Hegetschweiler. Vorentwurf zu einer Änderung des CO2-Gesetzes und des Obligationenrechts zur Schaffung von Anreizen für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich · 11 Seiten
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6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Das CO2-Gesetz stützt sich auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung. Bisher sieht das CO2-Gesetz eine „reine“ Lenkungsabgabe vor, deren Ertrag vollständig an Bevölkerung und Wirtschaft zurückverteilt wird. Es stellt sich die Frage, ob sich die in der Revisionsvorlage vorgeschlagene Teilzweckbindung der Abgabe auch auf die erwähnten Sachkompetenzen der Bundesverfassung (Art. 74 und 89 BV) stützen lässt.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates ist der Auffassung, dass dies zulässig ist, solange die Lenkungswirkung der Abgabe im Vordergrund steht. Der Abgabesatz muss deshalb so hoch angesetzt werden, dass er das Verhalten der Adressaten tatsächlich im Sinne des vom Gesetz vorgegebenen Ziels lenkt. Mit der in der Ausführungsgesetzgebung vorgesehenen stufenweisen Erhöhung des Abgabesatzes ist dies nach Meinung der Kommission gewährleistet.
Die Verwendung eines Teils des Abgabeertrages für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich stellt eine im Vergleich zur Lenkungsabgabe subsidiäre Massnahme dar, die letztlich die Lenkungswirkung der Abgabe zusätzlich erhöht.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Einzelheiten des Förderprogramms. Er kann darin private Organisationen mit einem Teil der Vollzugsaufgaben betrauen.
Der Vollzug der Abgabebefreiung nach Artikel 9 des CO2-Gesetzes ist in der Verordnung über die CO -Abgbabe2 geregelt.
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6.3 Erlassform
Die Änderung erfolgt in der Form eines Mantelgesetzes, das eine Änderung im Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) und im Bundesgesetz betreffend die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) beinhaltet.
2 SR 641.711.2