Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/1: 02.473 n Pa.Iv. Hegetschweiler. Vorentwurf zu einer Änderung des CO2-Gesetzes und des Obligationenrechts zur Schaffung von Anreizen für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich · 11 Seiten

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Die Volkszählung 2000 ermittelte knapp 1,5 Mio. Wohnbauten, wovon 56 Prozent Einfamilienhäuser sind.1 Jährlich kommen ca. 17'100 Wohnbauten dazu, davon ca. 12'000 Einfamilienhäuser (Zahlen 2006). Eine Einzelbetrachtung der Hausbesitzer, um analog zum Industriesektor das CO2-Reduktionsziel aus dem individuellen Potenzial abzuleiten, kommt aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht in Frage. Denkbar wäre die Festsetzung eines für verschiedene Gebäudetypen einheitlichen CO2-Intensitätsziels, das als Benchmark für die geforderte Reduktionsleistung herangezogen wird. Der Benchmark für eine Sanierung beträgt aus heutiger Sicht für Heizung und Warmwasser insgesamt 21 kg CO pro m2, was ca. 8 Liter HEL oder

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ca. 11 Nm3 Erdgas entspricht. Beim Ersatz der Ölheizung durch eine CO -freie

2 Wärmeerzeugung ist der Hausbesitzer nicht mehr abgabepflichtig, weil er keine fossilen Brennstoffe mehr einsetzt. Der administrative Aufwand für eine Befreiung von der CO2-Abgabe entfällt.

Die befreiten Hausbesitzer müssen jährlich im Rahmen des Monitoring über ihren tatsächlichen Energieverbrauch Rechenschaft ablegen. Um die Schwankungen im Heizbedarf je nach Witterung auszugleichen, wird der Energieverbrauch für die Raumwärme anhand der Anzahl Heizgradtage klimakorrigiert. Analog zum Industriesektor dürfen Hausbesitzer bei drohender Zielverfehlung in beschränktem Umfang ausländische Zertifikate erwerben.

Idealerweise schliessen sich die befreiungswilligen Hauseigentümer zu möglichst grossen, homogenen und räumlich hermetischen Gruppen zusammen, die den Brennstoffbezug einheitlich organisieren. Dabei steht ihnen offen, sich als Gruppe zu verpflichten und ein gemeinsames Ziel über alle Beteiligten festzulegen. So könnte der unterschiedliche Sanierungsstatus der verschiedenen Gebäude innerhalb der Gruppe ausgeglichen werden. Eine Bündelung würde auch die Vollzugskosten der beteiligten Hausbesitzer senken. Gemäss CO2-Verordnung beträgt die Gebühr für die Rückerstattung der CO2-Abgabe bei der Oberzolldirektion mindestens 50 Franken pro Gesuch. Für ein einzelnes Einfamilienhaus mit einem Heizölverbrauch von 3000 Litern und somit einer CO2-Abgabenlast von maximal 270 Franken pro Jahr ist die Befreiung unter Berücksichtigung der Monitoringkosten sowie der CO2-Reduktionsmassnahmen kaum lohnenswert.

Ein abgabebefreiter Vermieter, der die rückerstattete CO2-Abgabe nicht an seine Mieter weitergibt, muss im Rahmen des jährlichen Monitorings nachweisen, dass die ergriffenen Massnahmen zusätzliche CO2-Reduktionen einbringen und er die getätigten Investitionen nicht bereits auf die Mieter überwälzt hat.

4.3.2 Förderprogramm energietechnische Gebäudesanierung

Um die Förderung in der ganzen Schweiz umsetzen zu können, steht ein Vollzugsmodell im Vordergrund, das am Muster des Investitionsprogramms 1997/99 von Energie 2000 und an das harmonisierte Fördermodell 2007 der Kantone anknüpft.

Das Förderprogramm würde somit unter der Verantwortung des Bundes von Bund und Kantonen gemeinsam durchgeführt. Beitragsberechtigt wären beispielsweise Gebäudesanierungen, welche dem MINERGIE®-Standard, den Grenzwert für Neu-

1 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/09/01/key.html