Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/1: 02.473 n Pa.Iv. Hegetschweiler. Vorentwurf zu einer Änderung des CO2-Gesetzes und des Obligationenrechts zur Schaffung von Anreizen für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich · 11 Seiten

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Die Ergänzung des Gesetzesartikels um einen weiteren Abschnitt 3 schafft eine Ausnahmebestimmung für Vermieter, die sich von der CO2-Abgabe befreien. Sie dürfen die rückerstattete CO2-Abgabe zurückbehalten, soweit sie die Investitionskosten, die zur Befreiung von der CO2-Abgabe geführt haben, nicht auf die Mietzinse überwälzen. Zu diesen Investitionskosten gehören sowohl die Kosten von Mehrleistungen in Form energetischer Massnahmen im laufenden Mietverhältnis als auch die Kosten für Massnahmen die beim Erstellen des Mietobjekts zur Befreiung von der CO2-Abgabe führen. Diese Einschränkung ist notwendig, um zu verhindern, dass der Mieter die Investition doppelt bezahlen muss, indem sie einerseits über den Mietzins finanziert wird, andererseits aber auf der Ebene der Nebenkosten keine Vergütung der Rückerstattung der CO2-Abgabe erfolgt. Für den Vermieter resultiert daraus eine Wahlmöglichkeit: Er kann aufgrund seiner Investition den Mietzins erhö hen oder aber die Rückerstattung der CO2-Abgabe für sich behalten.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkung auf die CO2-Emissionen

4.1.1 Rückerstattung der CO2-Abgabe an Vermieter

Die Änderung des Obligationenrechts, damit der Vermieter die rückerstattete CO2- Abgabe für Gebäudemassnahmen investieren kann, dürfte groben Einschätzungen zufolge nur eine bescheidene CO2-Wirkung entfalten. Folgende Überschlagsrechnung soll dies verdeutlichen: Bei einem durchschnittlichen Mehrfamilienhaus mit einem Heizölbedarf von 10'000 Litern pro Jahr stünden dem Vermieter auf diesem Weg beim maximalen CO2-Abgabesatz von 36 Franken pro Tonne CO2 (ca. 9 Rappen pro Liter) jährlich rund 900 Franken für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung. Die Regelung dürfte daher nur bei institutionellen Liegenschaftsbesitzern spürbare Investitionen auslösen, sofern deren Mieter nicht gleichermassen profitieren müssen.

Die zurückbehaltenen Mittel müssen nachweislich in CO2-wirksame Massnahmen investiert werden. Eine zusätzliche CO2-Wirkung wird nur dann erzielt, wenn der Vermieter Massnahmen ergreift, die er ohne die zurückbehaltenen Abgabebeträge nicht umgesetzt hätte. Liegt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel beim Vermieter allein, steigt die Gefahr der so genannten Mitnahmeeffekte. Die Überprüfung der Zusätzlichkeit ist angesichts der kleinen Beträge anspruchsvoll.

4.1.2 Teilzweckbindung CO2-Abgabe

Mit einem Fördervolumen von jährlich 200 Mio. Franken dürften insbesondere kumulativ über die Zeit bedeutende CO2-Reduktionen erzielt werden können. Die Wirkung der Förderung addiert sich aufgrund der langen Lebensdauer der Investitionen von Jahr zu Jahr. Handlungsbedarf besteht vor allem bei Sanierungen und weniger bei Neubauten, die effizient über Vorschriften geregelt oder weiterhin von den Kantonen gefördert werden. Generell sollen Förderprogramme periodisch auf ihre Wirkung überprüft werden, um erforderliche Optimierungen rechtzeitig vornehmen zu können. Für die Abschätzung der Wirkung wird vom Start im Jahr 2010 bis Ende vom Jahr 2020 ausgegangen.