Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/1: 02.473 n Pa.Iv. Hegetschweiler. Vorentwurf zu einer Änderung des CO2-Gesetzes und des Obligationenrechts zur Schaffung von Anreizen für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich · 11 Seiten

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recht“, in der die wichtigsten Mieter- und Vermieterorganisationen vertreten sind, unterstützt. Die Verordnungsänderung wird voraussichtlich auf 2008 in Kraft treten.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 CO2-Gesetz

Art. 10 Verwendung des Abgabeertrags

Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 sieht die vollumfängliche Rückverteilung des Abgabeertrags vor. Die Ergänzung des bestehenden Artikels 10 um einen neuen Absatz 2 erlaubt die Zweckbindung eines Teils der Einnahmen. Die Bundesversammlung hat am 21. März 2007 einen Mechanismus genehmigt, der die Einführung der CO2-Abgabe und die Höhe des Abgabesatzes an die Einhaltung bestimmter vordefinierter Emissionswerte knüpft. Ab dem 1. Januar 2008 wird auf Brennstoffen eine CO2-Abgabe in der Höhe von 12 Franken pro Tonne CO2 erhoben. Dies entspricht ca. 3 Rappen pro Liter Heizöl. Die Einnahmen für das Jahr 2008 werden auf ca. 220 Mio. Franken geschätzt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird der Abgabesatz auf das Jahr 2009 verdoppelt und auf das Jahr 2010 verdreifacht, weil der vorgegebene CO2-Reduktionspfad für die Brennstoffe nicht eingehalten werden kann. Eine Anhebung des Abgabesatzes auf 24 Franken und schliesslich 36 Franken pro Tonne CO2 führt zu einem entsprechenden Anstieg der Einnahmen bis auf 600 Mio. Franken pro Jahr ab 2010. Infolge der Lenkungswirkung der Abgabe gehen die Einnahmen kontinuierlich etwas zurück.

Ein Drittel des Abgabeertrags soll für die Finanzierung von CO2-wirksamen Massnahmen an Gebäuden zur Verfügung stehen. Die bereitgestellten Fördergelder sollen höchstens 200 Mio. Franken pro Jahr betragen. Davon sind 30 Mio. für die Förderung erneuerbarer Energien bei Gebäuden vorgesehen. Dies entspricht ungefähr den in der parlamentarischen Initiative Kunz geforderten 2 Prozent der Mehrwertsteuer auf Energieträgern. Die verbleibenden 170 Mio. Franken sollen in erster Linie für energetische Gebäudesanierungen eingesetzt werden. Das entspricht ungefähr 1 Prozent der jährlich im Hochbau investierten Summen. Unter die energetische Gebäudesanierung fallen alle Massnahmen zur Erneuerung von Bauten, die auf eine Reduktion des Verbrauchs von Fremdenergie abzielen.

3.2 Obligationenrecht

Art. 257a

Nebenkosten sind das Entgelt für Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Der Grundsatz der tatsächlichen Kosten bedeutet einerseits, dass der Vermieter den geltend gemachten Aufwand belegen muss, und andererseits, dass allenfalls gewährte Vergünstigungen wie Mengenrabatt oder Rückvergütungen der Mieterschaft zugute kommen müssen. Nach geltendem Mietrecht ist daher die Rückerstattung der CO2-Abgabe, die aus einer Befreiung von der Abgabepflicht resultiert, zwingend an die Mieterschaft weiterzugeben.