Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/1: 02.473 n Pa.Iv. Hegetschweiler. Vorentwurf zu einer Änderung des CO2-Gesetzes und des Obligationenrechts zur Schaffung von Anreizen für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich · 11 Seiten
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eine teilweise Umsetzung der parlamentarischen Initiative Kunz „Haushaltneutrale Förderung erneuerbarere Energien“ (03.439) vorschlagen. Die am 20. Juni 2003 eingereichte Initiative verlangt in der Form der allgemeinen Anregung, dass 2 Prozent aller Mehrwertsteuereinnahmen aus dem gesamten Energiebereich für die Förderung der Nutzung der erneuerbaren Energien, insbesondere des Holzes, eingesetzt werden. Der Nationalrat hat der Initiative am 1. März 2005 Folge gegeben, und am 23. März 2007 die Behandlungsfrist bis zur Fühjahrssession 2009 verlängert. Die Kommission ist der Ansicht, dass zwar keine Teilzweckbindung der Mehrwertsteurerträge geschaffen werden soll, dass aber ein Betrag zur Förderung der Nutzung der erneuerbaren Energien zur Verfügung gestellt werden soll.
Am 12. November 2007 unterbreitete die Subkommission ihren Entwurf. Mit 19 zu 4 Stimmen, ohne Enthaltungen, sprach sich die Kommission für Eintreten und Annahme des Entwurfs aus. Eine Minderheit (Stahl, Bigger, Brunner Toni, Rutschmann) beantragt Nichteintreten auf die Vorlage. Sie bezweifelt, dass sich die vorgeschlagene Teilzweckbindung auf die Sachkompetenzen der Bundesverfassung (Art. 74 und 89 BV) stützen lässt. Grundsätzlich wendet sie sich gegen immer neue Abgaben und Gebühren, die im Ergebnis gleichbedeutend sind wie Steuererhöhungen. Und schliesslich sieht sie in der vorgeschlagenen Regelung einen Eingriff in die kantonalen Kompetenzen.
2 Grundzüge der Vorlage
Die parlamentarische Initiative Hegetschweiler will auf Basis der CO2- Gesetzgebung zusätzliche Anreize für Gebäudemassnahmen schaffen. Die ab 1. Januar 2008 erhobene Lenkungsabgabe auf Brennstoffen greift in Mietverhältnissen nur ungenügend, weil der Hauseigentümer den Mehraufwand für die CO2- Abgabe dem Mieter mit den Nebenkosten weiterverrechnen kann. Der Mieter hingegen hat nur wenig Spielraum für eine Anpassung seines Verbrauchs an die erhöhten Kosten. Die Lenkungswirkung der Abgabe ist daher geringer.
Diesem Umstand will die Initiative entgegenwirken, indem sie die Ausgangslage für die Befreiung von Vermietern verbessert. Diese sollen fortan die CO2-Abgabe zwar auf die Mieter überwälzen, die von der Oberzolldirektion zurückerstatteten Beträge hingegen für energetische Investitionen zurückbehalten dürfen. Dafür ist eine Änderung des Obligationenrechts (Artikel 257a) erforderlich, das die Verrechnung der Nebenkosten regelt.
Die CO2-Reduktionswirkung soll durch eine Teilzweckbindung der im März 2007 beschlossenen CO2-Abgabe auf Brennstoffen verstärkt werden. Eine Änderung von Artikel 10 des CO2-Gesetzes, welcher heute eine vollumfängliche Rückverteilung der Einnahmen vorsieht, soll die Bereitstellung von bis zu 200 Mio. Franken pro Jahr für die Sanierung von Wohn- und Dienstleistungsgebäuden ermöglichen.
Eine Verbesserung der Anreizstrukturen für Investitionen, die eine Verringerung der energetischen CO2-Emissionen bewirken, wird auch mit der Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) geschaffen werden. Der in der in beiden Räten angenommenen Motion der UREK-N (06.3015, siehe Kapitel 1) enthaltene Vorschlag wird von der „Arbeitsgruppe Miet-