Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage
2.3 Kapitel III: Internationale Zusammenarbeit
2.3.1 Allgemeines
Die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität zielt darauf ab, ein schnelles und wirksames System der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu errichten. Insoweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sollen die zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen internationalen Verträge sowie deren innerstaatliches Recht weiterhin gelten. Die Konvention enthält jedoch für bestimmte Massnahmen besondere Normen, die von der bestehenden Regelung abweichen können129. Dies hängt insbesondere auch mit der geforderten raschen Durchführung der Massnahmen zusammen, die sich mit der Dauer der Verfahren kaum vereinbaren lassen. In Anbetracht der heutigen Regelung der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erfordert die Umsetzung der Konvention eine Änderung des IRSG (siehe Kap. 2.3.9.1).
2.3.2 Artikel 23 - Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
Gemäss Artikel 23 sollen die Vertragsparteien untereinander "im grösstmöglichen Umfang" zusammenarbeiten. Dies verlangt, dass Hindernisse, welche die rasche und reibungslose Zirkulation von Informationen und Beweismitteln hemmen, auf zwischenstaatlicher Ebene soweit wie möglich abzubauen sind. Diese Bestimmung, die in Verträgen zur Bekämpfung der Kriminalität gebräuchlich ist, umfasst im Bereich der Cyberkriminalität einen besonderen Aspekt: Der Informationsaustausch soll schneller ablaufen als in den üblichen Verfahren der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen130. Die in Artikel 23 enthaltene Verpflichtung zur Zusammenarbeit bezieht sich auf: a) sämtliche Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten131 sowie b) die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat132. Die Bestimmungen von Kapitel III gelten demnach sowohl bei Straftaten, die mittels eines Computersystems begangen werden, als auch in Fällen, in denen bei herkömmlichen, ohne Computersystem begangenen Delikten die Erhebung von Beweismitteln in elektronischer Form erforderlich ist133.
2.3.3 Art. 24 - Auslieferung
Gemäss Artikel 24, einer üblichen Bestimmung, besteht die Auslieferungspflicht nur134 bei in den Artikeln 2 bis 11 der Konvention bezeichneten Straftaten. Für diese Auslieferungspflicht nach Artikel 24 müssen zwei Bedingungen, die in Artikel 2 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsabkommens formuliert sind, kumulativ
129 Im Falle der Schweiz gilt dies für die in Art. 30 der Konvention geregelte rasche Weitergabe gespeicherter Computerdaten, die vor Abschluss des Verfahrens an die ersuchende Behörde übermittelt werden müssen, sowie für die Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit nach Art. 33 der Konvention.
130 Ziff. 16, 20 und 242 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
131 Das heisst die Straftaten nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b der Konvention.
132 Art. 14 Abs. 2 Bst. c.
133 Ziff. 243 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
134 Hier ist auf den Unterschied zur Zusammenarbeit im Rahmen der Rechtshilfe hinzuweisen, deren Anwendungsbereich gemäss Art. 23 wesentlich grösser ist: Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit gilt ebenso bei Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten wie bei der Erhebung von Beweismitteln in elektronischer Form für eine Straftat.