Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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erfüllt sein: a) die beidseitige Strafbarkeit135 und b) die Androhung einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr. Auf die für eine Auslieferung erforderliche Strafdrohung wird in den Ausführungen zu den Artikeln 2 bis 11 näher eingegangen. Die schweizerische Gesetzgebung stimmt mit der Konvention überein, denn nach Artikel 35 IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn aufgrund der Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Was Artikel 24 Absatz 1 bis 4 der Konvention betrifft, knüpft die Schweiz die Auslieferung nicht an das Vorhandensein eines Vertrages136.
Nach Artikel 24 Absatz 5 unterliegt die Auslieferung den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Bedingungen. Die Schweiz regelt diese in den Artikeln 32 ff. IRSG. So ist unser Land als ersuchte Vertragspartei nicht zur Auslieferung verpflichtet, wenn die im betreffenden Vertrag oder innerstaatlichen Recht vorgesehenen Bedingungen137 seiner Ansicht nach nicht erfüllt sind. Massgebend für die Zusammenarbeit sind nämlich die geltenden Abkommen zwischen den Parteien, wie das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe) mit den beiden Zusatzprotokollen138.
In Artikel 24 Absatz 6 wird der Grundsatz "aut dedere aut iudicare" (Auslieferung oder Strafverfolgung) angewendet. Schweizer Bürger und Bürgerinnen dürfen ohne ihre schriftliche Zustimmung nicht ausgeliefert werden139. Verweigert die betroffene Person die Zustimmung, verfolgt die Schweiz sie140 auf Antrag des ersuchenden Staates in Anwendung von Artikel 24 Absatz 6 der Konvention und von Artikel 7 Absatz 1 StGB. Die Schweiz unterrichtet die ersuchende Partei über das Ergebnis des Verfahrens. Ersucht die Partei, deren Auslieferungsersuchen abgelehnt worden ist, nicht darum, dass der Fall den zuständigen Behörden zu Ermittlungszwecken oder zur Strafverfolgung unterbreitet wird, ist die Schweiz nicht verpflichtet, sich einzuschalten141.
Aufgrund von Artikel 24 Absatz 7 muss die Schweiz dem Generalsekretär des Europarates mitteilen, dass in der Schweiz das Bundesamt für Justiz (BJ) für Ersu-
135Aufgrund der betreffenden Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien.
136Art. 1 Abs. 1 Bst. a IRSG.
137Art. 37 IRSG sieht u.a. vor, dass die Auslieferung abgelehnt wird, wenn dem Ersuchen
ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Gemäss dieser Bestimmung wird die Auslieferung auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.
138 SR 0.353.1, 0.353.11 und 0.353.12.
139 Art. 7 IRSG.
140 Die Ermittlungen und die Strafverfolgung müssen rasch und ebenso sorgfältig durchgeführt werden wie bei jeder anderen vergleichbaren Straftat.
141 Wurde kein Auslieferungsersuchen gestellt oder wurde die Auslieferung aus einem anderen Grund als der Staatsangehörigkeit abgelehnt, ist die Schweiz nicht verpflichtet, ihren Behörden die Strafverfolgung zu übertragen (Ziff. 251 des Erläuternden Berichts, Fussnote 1).