Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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chen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme zuständig ist142. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die beiden betroffenen Parteien keinen Vertrag abgeschlossen haben143. Die Bezeichnung einer Behörde schliesst jedoch die Möglichkeit, auf diplomatischem Weg vorzugehen, nicht aus144.

2.3.4 Artikel 25 - Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe

Artikel 25 verpflichtet die Vertragsparteien, bei einer sehr umfangreichen Gruppe von Straftaten zusammenzuarbeiten, was auch aus Artikel 23 hervorgeht145. Gemäss Artikel 25 Absatz 2 der Konvention muss die Schweiz die rechtlichen Grundlagen schaffen, welche ihr erlauben, die bezeichneten besonderen Formen der Zusammenarbeit zu gewähren, insbesondere die in den Artikeln 27 sowie 29 bis 35 der Konvention genannten. Solche Regelungen sind unerlässlich für eine wirksame Zusammenarbeit in Strafsachen wegen Computerdelikten146. Die Einzelheiten dieser gesetzlichen Anpassungen werden in Kapitel 2.3.9.1 ausgeführt.

In Artikel 25 Absatz 3 der Konvention wird eine schnelle Rechtshilfemassnahme eingeführt. Computerdaten sind äusserst flüchtig. Es genügt, einige Tasten zu drücken oder ein Automatikprogramm laufen zu lassen, um sie zu löschen, wodurch die Ermittlung des Täters verunmöglicht wird oder die Beweise für seine Schuld vernichtet werden. Einige Arten von Daten werden nur kurzfristig gespeichert, bevor sie gelöscht werden. In solchen dringenden Fällen muss das Ersuchen rasch eingereicht und beantwortet werden. Artikel 25 Absatz 3 ermöglicht deshalb die beschleunigte Rechtshilfe, wodurch verhindert werden soll, dass wesentliche Informationen oder Beweismittel verloren gehen, weil sie gelöscht worden sind, bevor ein Rechtshilfeersuchen erstellt und übermittelt werden konnte und eine Antwort eingegangen ist. Erreicht wird dies, indem einerseits den Vertragsparteien in dringenden Fällen gestattet wird, ein Ersuchen um Zusammenarbeit mit schnellen Kommunikationsmitteln einzureichen147, und andererseits die ersuchte Partei dazu angehalten wird, ein solches Ersuchen mit schnellen Kommunikationsmitteln zu beantworten. Jede Vertragspartei muss die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, damit sie diese Massnahme anwenden kann148. In sensiblen Angelegenheiten können die Vertragsparteien besondere Sicherheitsmassnahmen, wie die Verschlüsselung, vereinbaren149. Die ersuchte Vertragspartei kann verlangen, dass ihr nachträglich auf einem der klassischen Übermittlungswege eine formelle Bestätigung zugestellt wird, was der schweizerischen Praxis entspricht.

142 Art. 17 Abs. 2 IRSG.

143 Besteht nämlich ein für die Parteien verbindlicher bilateraler oder multilateraler Auslieferungsvertrag, wie das genannte EAUe, wissen diese, an wen die Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme zu richten sind, womit sich das Führen eines Verzeichnisses erübrigt.

144 Ziff. 252 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).

145 Die Art. 33 und 34 gestatten die Änderung des Geltungsbereichs dieser Massnahmen; vgl. die Ausführungen zu diesen Bestimmungen.

146 Ziff. 254 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).

147 Und nicht über die klassischen und wesentlich langsameren Übermittlungswege, d.h. als versiegeltes Schriftstück im diplomatischen Kuriergepäck oder per Post.

148 Telefax und elektronische Post werden lediglich beispielhalber genannt. Jedes im Einzelfall angemessene schnelle Kommunikationsmittel kann eingesetzt werden. Mit dem technologischen Fortschritt können weitere schnelle Kommunikationsmittel entstehen, die sich für die Einreichung von Rechtshilfeersuchen eignen.

149 Ziff. 256 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).