Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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In Artikel 25 Absatz 4 der Konvention ist der allgemeine Grundsatz verankert, wonach die Rechtshilfe den in den anwendbaren Rechtshilfeverträgen und im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Bedingungen unterliegt150. Diese übliche Bestimmung gilt insbesondere auch bei eingreifenden Massnahmen wie einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, die nur dann vorgenommen wird, wenn die ersuchte Vertragspartei die Gewissheit hat, dass die für die Anordnung einer solchen Massnahme erforderlichen Bedingungen erfüllt sind151. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn in den Artikeln von Kapitel III ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die Konvention enthält mehrere Abweichungen von dem allgemeinen Grundsatz152, insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe153. Die Zusammenarbeit darf gemäss Artikel 25 Absatz 4 bei Straftaten nach den Artikeln 2 bis 11 nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass die betreffende Straftat als fiskalisches Delikt angesehen wird. Dies ist unproblematisch, weil diese Straftaten gemäss Konvention nicht an sich fiskalische Delikte darstellen, auch wenn solche Methoden zur Begehung fiskalischer Delikte angewendet werden können. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass einige Staaten versuchen könnten, die mit der Konvention über die Cyberkriminalität eingeführten schnellen Rechtshilfemassnahmen zu verwenden, um Informationen zu erlangen, welche die Schweiz nicht liefern will, indem sie zum Beispiel eine Computerstraftat oder als Beweismaterial dienende Computerdaten als Vorwand benutzen.

Artikel 25 Absatz 5 enthält eine übliche Bestimmung zur beidseitigen Strafbarkeit154.

2.3.5 Artikel 26 - Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

In Artikel 26 wird eine Bestimmung, die aus Artikel 10 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten155 und Artikel 28 des Strafrechtsübereinkommens vom 27. Januar 1999 über Korruption156 übernommen wurde, auf die Rechtshilfe ausgedehnt. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in den meis-

150 Damit werden die Rechte der Personen garantiert, die sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei aufhalten und von einem Rechtshilfeersuchen betroffen sein können.

151 Ziff. 257 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).

152 Ziff. 258 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1): Eine solche Abweichung ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 der Konvention, wonach jede Vertragspartei die in den anderen Artikeln des Kapitels aufgeführten Formen der Zusammenarbeit (wie Speicherung, Datenerhebung in Echtzeit, Durchsuchung und Beschlagnahme, Beteiligung am Netzwerk 24/7) gewähren muss, unabhängig davon, ob diese Massnahmen bereits in ihren internationalen Rechtshilfeverträgen oder ihrer Rechtshilfegesetzgebung festgeschrieben sind. Eine weitere Abweichung findet sich in Art. 27, der bei der Erledigung von Ersuchen stets anwendbar ist und Vorrang hat vor einer innerstaatlichen Bestimmung der ersuchten Vertragspartei, welche die internationale Zusammenarbeit regelt, wenn kein Rechtshilfevertrag oder eine gleichwertige Vereinbarung zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei besteht (System von Bedingungen und Gründen für die Verweigerung der Rechtshilfe).

153 Vgl. auch die Ausführungen zu Art. 27 Abs. 4.

154 Ziff. 259 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1): Wegen der unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsordnungen bestehen nämlich Unterschiede in der Terminologie und der Einstufung krimineller Verhaltensweisen. Wird ein Verhalten in beiden Rechtsordnungen als Straftat gewertet, sollten diese rein juristischen Unterschiede der Gewährung der Rechtshilfe nicht entgegenstehen. In Fällen, in denen das Kriterium der beidseitigen Strafbarkeit anwendbar ist, sollte es flexibel gehandhabt werden, um die Gewährung der Rechtshilfe zu erleichtern.

155 SR 0.311.53.

156 SR 0.311.55; Ziff. 260 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).