Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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ten der bestehenden bilateralen Verträge über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie in Artikel 11 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen157, welcher, wie Artikel 26 der Konvention, auch eine Vertraulichkeitsklausel enthält. Artikel 26, eine Kann-Bestimmung, gibt den beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, einander ohne vorheriges Ersuchen und, gemäss Absatz 2, eventuell unter bestimmten Bedingungen158 Informationen über Ermittlungen oder Verfahren zu übermitteln, welche für die von beiden angestrebte Bekämpfung der Kriminalität dienlich sind159. Der Informationsaustausch richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht. In der Schweiz sind die Bedingungen in Artikel 67a IRSG160 festgelegt.
2.3.6 Artikel 27 - Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte
In Artikel 27 wurden die Grundsätze anderer von der Schweiz abgeschlossener Abkommen übernommen. Artikel 27 Absatz 1 sieht vor, dass die Rechtshilfe nach den entsprechenden Übereinkommen und Rechtshilfeverträgen, wie dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen161 oder dem weiter oben genannten Zusatzprotokoll, abgewickelt wird. Die in den Artikeln 29 bis 35 der Konvention festgelegten Rechtshilfemassnahmen bei Computerstraftaten setzen jedoch die Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen voraus, insoweit das geltende Recht der jeweiligen Vertragspartei nicht ausreicht.
Artikel 27 Absätze 2 bis 10 enthält Bestimmungen, die zur Anwendung gelangen, wenn keine Verträge vorhanden sind. Sie betreffen das Bezeichnen einer zentralen Behörde, die Festlegung von Bedingungen, die Gründe für den Aufschub oder die Verweigerung der Rechtshilfe sowie die entsprechenden Verfahren, die Vertraulichkeit von Ersuchen und die direkte Übermittlung. Diese Regelung geht somit dem innerstaatlichen Recht vor. Andere Punkte werden in Artikel 27 nicht geregelt162.
Gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität muss die Schweiz, sofern kein internationales Abkommen besteht, dem Generalsekretär des Europarates mitteilen, welche Stelle als zentrale Behörde für den Versand und die Beantwortung von Rechtshilfeersuchen zuständig ist. Wie bei der Erklärung zum EUeR ist demnach zu präzisieren, dass das "Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen des Auslands und für die Übermittlung aller schweizerischen
157 SR 0.351.12.
158 Die empfangende Vertragspartei ist gegenüber der übermittelnden Vertragspartei nur verpflichtet, wenn sie die unaufgefordert übermittelten Informationen annimmt: Mit deren Annahme akzeptiert sie auch, dass sie die mit der Übermittlung dieser Informationen verbundenen Bedingungen einhalten muss. Somit stellt Artikel 26 der Konvention vor die Wahl, das Angebotene anzunehmen oder darauf zu verzichten.
159 Kriminalität macht nicht Halt vor Grenzen, und die Informationen, welche eine Vertragspartei bei ihren Ermittlungen gewinnt, sind häufig auch für die Behörden der anderen Vertragspartei von Interesse.
160 Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen.
161 EUeR; SR 0.351.1.
162 So findet sich darin zum Beispiel keine Bestimmung zu Form und Inhalt der Ersuchen, zur Zeugeneinvernahme in der ersuchten oder ersuchenden Vertragspartei, zur Erstellung amtlicher Unterlagen, Überstellung inhaftierter Zeugen oder Hilfe bei Einziehungen. Was diese Fragen anbelangt, ergibt sich aus Art. 25 Abs. 4, dass die Gewährung dieser Arten von Rechtshilfe sich nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei richtet, sofern in Kapitel III nichts anderes bestimmt wird. In der Schweiz ist somit das IRSG massgebend. Ziff. 264 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).