Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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Rechtshilfeersuchen" zuständig ist. In diesen Zusammenhang gehört auch Artikel 27 Absatz 9 Buchstabe e, aufgrund dessen die Vertragsparteien eine Erklärung abgeben können, dass Ersuchen nach diesem Absatz aus Gründen der Effizienz an ihre zentrale Behörde zu richten sind. In Anwendung dieser Bestimmung sind die Ersuchen an das BJ zu richten, was einen zusätzlichen Arbeitsaufwand und Personalbedarf mit sich bringt163. Denn Rechtshilfeersuchen, die aufgrund der Konvention über die Cyberkriminalität an das Amt gerichtet werden, betreffen nicht nur die Verfolgung von Computerstraftaten, sondern auch die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für andere Straftaten164. Solche Rechtshilfeersuchen sind in der Regel komplexer als andere Ersuchen, die üblicherweise eingehen, und müssen prioritär behandelt werden. Wegen der Komplexität der Thematik hat das BJ auch damit zu rechnen, dass es von schweizerischen und ausländischen Behörden regelmässig konsultiert wird, und es wird Stellungnahmen und Empfehlungen zu den anwendbaren Verfahren abgeben. Neben dieser Informationsaufgabe kommt ihm bei der Erledigung der an die Schweiz gerichteten Rechtshilfeersuchen auch die Aufgabe zu, die von den Schweizer Vollzugsbehörden getroffenen Entscheide vermehrt zu kontrollieren. Aufgrund des neuen Artikels 18b IRSG165 wird nämlich ein Teil der Entscheide, die bis anhin vom Amt und von der betroffenen Person angefochten werden konnten, nur noch der Kontrolle des BJ unterliegen, das die Glaubwürdigkeit des mit dieser Bestimmung eingeführten Systems gewährleisten muss. Mit dieser Änderung geht auch die Verpflichtung einher, der ausländischen Behörde die in Artikel 18b IRSG aufgestellten Bedingungen zu erläutern und für deren Einhaltung zu sorgen. Um den Erfordernissen der Konvention Rechnung zu tragen, ist innerhalb des BJ eine auf Cyberkriminalität spezialisierte Gruppe zu bilden. Der Aufwand für die Erledigung dieser Aufgaben dürfte einer zusätzlichen Vollzeitstelle (einschliesslich Pikettdienst) entsprechen. Dies ermöglicht der Schweiz das rasche Reagieren, das für die Bekämpfung der Computerkriminalität so wichtig ist. Auch Kantone müssen bei der Bekämpfung der Kriminalität, gegen die sich die Konvention richtet, rasch handeln und die benötigten Fachleute sowie die entsprechende Informatikausrüstung bereitstellen.
Artikel 27 Absatz 3 verpflichtet die ersuchte Vertragspartei, Rechtshilfeersuchen nach den von der ersuchenden Vertragspartei bezeichneten Verfahren zu erledigen, sofern dies mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht unvereinbar ist. Eine solche Regelung, die sich auch in anderen internationalen Verträgen166 findet, soll gewährleisten, dass den bestehenden Beweisanforderungen entsprochen wird167. Gemäss Artikel 27 Absatz 4 kann die Rechtshilfe verweigert werden: a) aus Gründen nach Artikel 25 Absatz 4 der Konvention168, b) bei Straftaten, welche die ersuchte Vertragspartei als politische Straftaten oder als mit solchen zusammenhän-
163 Insbesondere auch für den Pikettdienst und die Ausbildung.
164 Art. 25 Abs. 1.
165 Siehe Kap. 2.3.9.1.
166 Insbesondere Art. V des Vertrags vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung, SR 0.351.945.41, und Art. 9 des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.933.6.
167 Es geht darum, sicherzustellen, dass die im ersuchenden Staat geltenden Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln eingehalten werden, damit er die Beweismittel vor Gericht verwenden kann. Vgl. Ziff. 267 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
168 D.h. aus den im innerstaatlichen Recht der ersuchten Partei vorgesehenen Gründen.