Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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gende Straftaten ansieht, und c) in Fällen, in denen die staatliche Souveränität, die Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigt werden könnten169. Artikel 27 Absatz 5, eine übliche Bestimmung, gestattet der ersuchten Vertragspartei die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zwar nicht zu verweigern, aber aufzuschieben, wenn die unverzügliche Durchführung der in dem Ersuchen genannten Massnahmen die von ihren Behörden geführten strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren beeinträchtigen könnte170. Gemäss Artikel 27 Absatz 6 kann die ersuchte Vertragspartei in Fällen, in denen sie die Rechtshilfe normalerweise verweigern oder aufschieben würde, Bedingungen daran knüpfen. Erscheinen diese Bedingungen der ersuchenden Vertragspartei nicht annehmbar, kann die ersuchte Vertragspartei diese ändern oder die Rechtshilfe verweigern oder aufschieben. In Artikel 27 Absatz 7 der Konvention wird die ersuchte Vertragspartei verpflichtet, der ersuchenden Vertragspartei das Ergebnis der Erledigung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen und die Verweigerung oder den Aufschub der Rechtshilfe zu begründen171. Gemäss Artikel 27 Absatz 8 kann die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei bitten, das Vorliegen eines Ersuchens und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln172. Die Schweiz hat im Zweiten Zusatzprotokoll zum EUeR einer solchen Klausel zugestimmt173.
Artikel 27 Absatz 9 ermöglicht eine schnelle Kommunikation: Die zentralen Behörden nach Artikel 27 Absatz 2 verkehren unmittelbar miteinander. In dringenden Fällen können jedoch Richter und Staatsanwälte der ersuchenden Vertragspartei Rechtshilfeersuchen direkt an die Richter und Staatsanwälte der ersuchten Vertragspartei übermitteln. Dabei müssen sie eine Kopie des Ersuchens der zentralen Behörde ihres Landes zukommen lassen, welche diese an die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei weiterleitet. Ersuchen können auch über Interpol übermittelt
169Entsprechend dem übergeordneten Grundsatz, dass die Rechtshilfe im grösstmöglichen
Umfang gewährt werden soll, sind die von einer ersuchten Partei festgelegten Ablehnungsgründe einzuschränken und massvoll anzuwenden. Demzufolge soll die Rechtshilfe, abgesehen von den in Artikel 28 der Konvention genannten Gründen, nur in Ausnahmefällen aus Datenschutzgründen abgelehnt werden können. Ziff. 268 und 269 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
170Wenn beispielsweise die ersuchende Vertragspartei um die Übermittlung von Beweismit-
teln oder Zeugenaussagen gebeten hat, die sie für Ermittlungen oder ein Verfahren benötigt, und dieselben Beweismittel und Zeugenaussagen für ein unmittelbar bevorstehendes Verfahren im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erforderlich sind, ist es gerechtfertigt, dass die ersuchte Partei die Rechtshilfe aufschiebt. Ziff. 270 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
171Die Verpflichtung der ersuchten Vertragspartei, ihre Gründe mitzuteilen, soll die Effi-
zienz der Rechtshilfe erhöhen und der ersuchenden Vertragspartei Zugang zu ihr unbekannten Informationen über das Vorhandensein von Zeugen oder Beweismitteln und die damit verbundenen Umstände verschaffen. Ziff. 272 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
172Es kann nämlich vorkommen, dass eine Partei ein Rechtshilfeersuchen in einer besonders
sensiblen Angelegenheit stellt oder ein Ersuchen in einem Fall einreicht, in dem es schwerwiegende Folgen hätte, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatsachen zu früh öffentlich gemacht würden. Vertraulichkeit kann jedoch nur insoweit verlangt werden, als dadurch der ersuchten Partei nicht verunmöglicht wird, die gewünschten Beweismittel oder Informationen zu erlangen. Dies ist beispielsweise von Bedeutung, wenn Informationen offengelegt werden müssen, um einen für die Erledigung des Ersuchens benötigten Gerichtsbeschluss zu erlangen, oder wenn Privatpersonen, die im Besitz von Beweismitteln sind, über das Ersuchen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit es erledigt werden kann. Ziff. 273 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
173Kann die ersuchte Vertragspartei einem Ersuchen um Vertraulichkeit nicht entsprechen,
teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei mit, worauf diese ihr Ersuchen zurückziehen oder ändern kann.