Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage
werden174. Behörden der ersuchten Vertragspartei, die ein Ersuchen erhalten, das nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, müssen a) das Ersuchen an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei weiterleiten und b) die Behörden der ersuchenden Vertragspartei darüber in Kenntnis setzen175. Ersuchen können, selbst wenn sie nicht dringend sind, auch direkt, ohne Beteiligung der zentralen Behörde übermittelt werden, sofern die Behörde der ersuchten Vertragspartei diese ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen erledigen kann. Eine Vertragspartei kann den anderen Parteien über den Generalsekretär des Europarates mitteilen, dass Ersuchen aus Effizienzgründen direkt an ihre zentrale Behörde zu richten sind176. So wird es die Schweiz handhaben.
2.3.7 Artikel 28 - Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung
Artikel 28 sieht Beschränkungen der Verwendung von Informationen oder Unterlagen vor, damit die ersuchte Vertragspartei, wenn es sich um besonders sensible Informationen oder Unterlagen handelt, sicherstellen kann, dass deren Verwendung sich auf die Zwecke beschränkt, für welche die Rechtshilfe gewährt wird. Wie Artikel 27 der Konvention ist Artikel 28 nur anwendbar, wenn kein Übereinkommen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Partei in Kraft ist177.
Artikel 28 Absatz 2 erlaubt der ersuchten Vertragspartei, zwei Arten von Bedingungen zu stellen: a) Die Informationen oder Unterlagen bleiben vertraulich, wenn dem Ersuchen ohne diese Bedingung nicht entsprochen werden könnte178; b) die übermittelten Informationen oder Unterlagen dürfen nicht für andere als die in dem Ersuchen genannten Ermittlungen oder Verfahren verwendet werden. In der Schweiz ist der in Artikel 67 IRSG verankerte Grundsatz der Spezialität in der Praxis von zentraler Bedeutung. Nach diesem Grundsatz dürfen übermittelte Schriftstücke und Auskünfte im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, in denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benutzt noch als Beweismittel verwendet werden179. Die Beschränkung der Verwendung der übermittelten Informationen und Unterlagen gilt nur, wenn sie von der ersuchten Vertragspartei ausdrücklich verlangt wird. Andernfalls besteht für die ersuchende Vertragspartei keine solche Beschränkung. Mit dieser Beschränkung wird sichergestellt, dass die Informationen und Unterlagen nur zu den in dem Ersuchen vorgesehenen Zwecken verwendet werden, und somit ausgeschlossen, dass sie ohne Zustimmung der ersuchten Vertragspartei für andere Zwecke benutzt werden. Hinsichtlich der Möglichkeit, die Verwendung
174 Art. 27 Abs. 9 Bst. b.
175 Art. 27 Abs. 9 Bst. c.
176 Art. 27 Abs. 9 Bst. e; vgl. Ausführungen zu Art. 27 Abs. 2.
177 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen. Damit werden Überschneidungen mit anderen bestehenden bilateralen und multilateralen Rechtshilfeverträgen und ähnlichen Vereinbarungen vermieden, so dass die Zuständigen sich in der Praxis weiterhin an die übliche Regelung halten können und nicht versuchen müssen, zwei konkurrierende oder gar widersprüchliche Übereinkünfte anzuwenden. Vgl. Ziff. 276 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
178 Wie bei der vertraulich zu behandelnden Identität eines Informanten. Vgl. Ziff. 277 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
179 Dieses Verbot bezieht sich insbesondere auf Taten, die nach schweizerischer Auffassung politischen, militärischen oder fiskalischen Charakter haben. Vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 IRSG: Als Tat mit fiskalischem Charakter gilt eine Tat, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Rechtshilfe übermittelt werden, dürfen jedoch auch in einem Verfahren wegen Abgabebetrug verwendet werden.