Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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zu beschränken, sieht die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität jedoch zwei Ausnahmen vor180. Kann die ersuchende Vertragspartei einer Bedingung nicht entsprechen, teilt sie dies der ersuchten Vertragspartei umgehend mit, woraufhin diese entscheidet, ob sie die Informationen dennoch zur Verfügung stellen will181. Von der ersuchenden Vertragspartei kann verlangt werden, dass sie Angaben zur Verwendung der Informationen oder Unterlagen macht, die sie unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen erhalten hat, damit die ersuchte Vertragspartei die Einhaltung dieser Bedingungen überprüfen kann182. Aufgrund des oben erwähnten Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 67 IRSG wird die Schweiz zuweilen überprüfen müssen, ob die an die Übermittlung geknüpften Bedingungen eingehalten werden.

2.3.8 Artikel 29 - Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

Nach Artikel 29 Absatz 1 kann eine Vertragspartei darum ersuchen, dass Daten, die mittels eines Computersystems im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gespeichert sind, umgehend gesichert werden, und nach Absatz 3 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Dadurch soll vermieden werden, dass die Daten während des Zeitraums, der für die Ausarbeitung, Übermittlung und Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zur Erlangung der Daten erforderlich ist, verändert, entfernt oder gelöscht werden. Die Sicherung ist eine begrenzte, vorläufige Massnahme. Computerdaten sind äusserst flüchtig. Deshalb soll das Verfahren nach Artikel 29 gewährleisten, dass diese Daten bis zum Abschluss des langwierigeren und komplizierteren Verfahrens der Erledigung eines formellen Rechtshilfeersuchens verfügbar bleiben. Diese Massnahme ist schneller als ein übliches Rechtshilfeverfahren und stellt einen geringeren Eingriff dar. In diesem Stadium wird von den für die Rechtshilfe zuständigen Personen der ersuchten Vertragspartei nicht verlangt, dass sie sich die betreffenden Daten von deren Verwahrer übergeben lassen. Vielmehr soll die ersuchte Vertragspartei dafür sorgen, dass der Verwahrer (häufig ein Dienstanbieter oder eine andere Drittpartei) die Daten sichert, das heisst nicht löscht, bis die spätere Übergabe der Daten angeordnet wird183. Im schweizerischen Recht wird dieses Erfordernis durch vorläufige Massnahmen erfüllt, welche die Schweizer Vollzugsbehörde gemäss Artikel 18 IRSG anordnen kann. So kann ein Dienstanbieter aufgefordert werden, auf einem separaten Datenträger eine Sicherungskopie (Backup) der für die ausländischen Behörden relevanten Daten zu erstellen, wodurch diese vor einer späteren Löschung durch den Benutzer oder den Dienstanbieter bewahrt werden. Die ausländische Behörde muss innert der gesetzten Frist ein formelles Rechtshilfeersuchen einreichen. Andernfalls darf die Sicherungskopie vernichtet werden. Das Verfahren nach Artikel 29 der Konvention ist schnell durchführbar und wahrt das Recht der betroffenen Person auf Achtung der Privatsphäre, denn die Daten werden nur weitergegeben, wenn die Kriterien für die vollständige Offenlegung gemäss den Rechtshilfeabkommen erfüllt

180 a) Wenn das zur Verfügung gestellte Material eine angeklagte Person entlastet, wird es gegenüber der Verteidigung oder einer Gerichtsbehörde offengelegt. b) Wenn das im Rahmen von Rechtshilfeabkommen zur Verfügung gestellte Material grossenteils in Verhandlungen, häufig in öffentlichen Verfahren, in denen die Offenlegung obligatorisch ist, verwendet wird, so wird es mit seiner Offenlegung allgemein zugänglich. In solchen Fällen ist es nicht möglich, hinsichtlich der Ermittlungen und Verfahren, für die um Rechtshilfe ersucht wurde, Vertraulichkeit zu gewährleisten. Ziff. 278 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).

181 Art. 28 Abs. 3.

182 Art. 28 Abs. 4.

183 Ziff. 282 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).