Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage
sind. Diese Bestimmung ermöglicht ein äusserst schnelles Verfahren, mit dem sich vermeiden lässt, dass Daten unwiederbringlich verloren gehen. Dabei werden die Daten gesichert, bis sie zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden können. Diese Massnahmen kommen jedoch nur in Betracht, wenn der Dienstanbieter nicht selbst in die im Ausland verfolgte Tat verwickelt ist. In einem solchen Fall braucht es eine Durchsuchung, um die vorläufigen Massnahmen durchführen zu können.
Artikel 29 Absatz 2 gibt den Inhalt eines solchen Sicherungsersuchens vor. Das Ersuchen ist rasch zu verfassen und zu übermitteln. Deshalb müssen die darin enthaltenen Informationen kurz gefasst sein und sich auf die Angaben beschränken, welche für die Sicherung der Daten erforderlich sind184. Danach muss die ersuchende Vertragspartei nachträglich ein Rechtshilfeersuchen um Herausgabe der Daten einreichen.
Die beidseitige Strafbarkeit ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Vornahme einer Sicherung185, denn im Zusammenhang mit einer Sicherung ist die Anwendung dieses Kriteriums kontraproduktiv186. Artikel 29 Absatz 4 sieht jedoch einen beschränkten Vorbehalt vor. Die Schweiz wird einen solchen Vorbehalt hinsichtlich der beidseitigen Strafbarkeit anbringen, da diese für unser Land bei sämtlichen eingreifenden Massnahmen erforderlich ist. Die Schweiz wird sich somit das Recht vorbehalten, bei anderen als den in den Artikeln 2 bis 11 der Konvention umschriebenen Straftaten187 ein Sicherungsersuchen nach Artikel 29, das im Hinblick auf die Durchsuchung oder einen ähnlichen Zugriff188, die Beschlagnahme oder eine ähnliche Sicherstellung oder die Weitergabe gespeicherter Daten gestellt wird, abzulehnen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass im Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann. Der von der Schweiz anzubringende Vorbehalt wird weitgehend dem Wortlaut des auf Artikel 5 EUeR Bezug nehmenden Vorbehalts entsprechen und folgendermassen formuliert sein:
"Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens, welches die Anwendung einer Zwangsmassnahme erforderlich macht, der Voraussetzung gemäss Artikel 29 Absatz 4 zu unterstellen."
184 Neben der Angabe der um Sicherung ersuchenden Behörde und der Straftat, welche dem Ersuchen zugrunde liegt, muss das Ersuchen eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie die für die Bestimmung und Lokalisierung der zu sichernden Daten erforderlichen Angaben enthalten. Zudem ist darin der Zusammenhang zwischen diesen Daten und den wegen dieser Straftat eingeleiteten Ermittlungen oder Verfahren aufzuzeigen und darzulegen, weshalb die Sicherung erforderlich ist. Ziff. 284 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
185 Art. 29 Abs. 3.
186 Die Sicherung ist nämlich keine besonders eingreifende Massnahme, da a) der Verwahrer lediglich Daten, die sich rechtmässig in seinem Besitz befinden, weiterhin in seinem Besitz behält und b) die Daten erst an die Zuständigen der ersuchten Vertragspartei weitergegeben oder von diesen geprüft werden, wenn einem formellen Rechtshilfeersuchen um Weitergabe der Daten entsprochen worden ist.
187 Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist bei Straftaten nach den Artikeln 2 bis
11 der Konvention ohnehin erfüllt, sofern die Vertragsparteien nicht einen in der Konvention vorgesehenen Vorbehalt hinsichtlich dieser Straftaten angebracht haben. Demnach können die Vertragsparteien die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nur bei anderen als den in der Konvention bezeichneten Straftaten verlangen.
188 Vgl. den entsprechenden Vorbehalt der Schweiz im EUeR.