Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage
In Artikel 29 Absatz 5 der Konvention sind strenge Voraussetzungen für die Ablehnung eines Sicherungsersuchens festgelegt189. Deren Anwendung in der Praxis richtet sich nach der Auslegung der Artikel 29 und 30. Diese sehen vorläufige Massnahmen vor, die als solche einem formellen Rechtshilfeersuchen vorausgehen. Die ausländische Behörde kann nach Artikel 29 die umgehende Sicherung und nach Artikel 30 die umgehende Weitergabe gespeicherter Daten verlangen. Die Schweiz wird jedoch Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 2 differenziert auslegen: Zeigt sich zum Zeitpunkt, in dem sie über die Anordnung der vorläufigen Massnahmen zu entscheiden hat, dass dem Rechtshilfeersuchen um Übergabe der Daten nicht entsprochen werden kann, sollte die Schweiz von der Anordnung dieser vorläufigen Massnahmen absehen. Denn Artikel 31 ermöglicht die Verweigerung der Rechtshilfe aufgrund des geltenden innerstaatlichen Rechts und der anwendbaren Verträge. Lehnt die Schweiz ein Rechtshilfeersuchen ab, besteht für sie kein Grund, die Daten, auf welche sich das abgelehnte Ersuchen bezieht, zu sichern.
Stellt die ersuchte Vertragspartei fest, dass der Verwahrer der Daten die Ermittlungen beeinträchtigen könnte190, ist die ersuchende Vertragspartei umgehend darüber zu informieren191. Diese kann daraufhin entscheiden, ob sie das mit der Erledigung des Sicherungsersuchens verbundene Risiko eingehen oder stattdessen eine eingreifendere, aber auch sicherere Form der Rechtshilfe wählen will192. Gemäss Artikel 29 Absatz 7 der Konvention müssen die Daten bis zum Eingang des Rechtshilfeersuchens um Weitergabe der Daten für mindestens 60 Tage gesichert werden und nach Eingang des Ersuchens gesichert bleiben193. Dies ist für die Schweiz kein Problem, weil das Gesetz keine Mindestdauer für die Datensicherung vorschreibt und die Festlegung der Dauer im freien Ermessen der Vollzugsbehörde liegt. Deren Entscheide unterliegen der Kontrolle des BJ, das nötigenfalls dagegen Beschwerde einlegt.
2.3.9 Artikel 30 - Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten
2.3.9.1 Erforderliche Anpassung des geltenden Rechts
Die rasante Entwicklung der Informationstechnologie hat unsere Gesellschaft grundlegend verändert. Infolge des Austauschs riesiger Datenmengen194 hat sie mittlerweile in sämtlichen Bereichen menschlichen Handelns Einzug gehalten. Sie hat beispiellose wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen mit sich gebracht,
189 Die ersuchte Vertragspartei kann das Sicherungsersuchen nur ablehnen, wenn dessen Erledigung ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder wenn sie die Straftat als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat ansieht. Diese Massnahme ist erforderlich, um eine wirksame Untersuchung und Verfolgung von Computerstraftaten zu gewährleisten. Dementsprechend dürfen für die Ablehnung eines Sicherungsersuchens keine anderen Gründe geltend gemacht werden. Vgl. Ziff. 287 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
190 Z.B. wenn die zu sichernden Daten von einem Dienstanbieter aufbewahrt werden, der von einer kriminellen Organisation kontrolliert wird oder gegen den sich die Ermittlungen richten.
191 Art. 29 Abs. 6.
192 Wie die Anordnung der Herausgabe, die Durchsuchung oder die Beschlagnahme. Ziff.
288 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
193 Ziff. 289 des Erläuternden Berichts (Fussnote 1).
194 Der bequeme Zugriff auf die in Computersystemen enthaltenen Informationen, die einfache Suche danach sowie die nahezu unbegrenzten Möglichkeiten des Austauschs und der Verbreitung dieser Informationen, ungeachtet geografischer Entfernungen, haben zu einem explosionsartigen Anstieg der verfügbaren Informationsmenge und des daraus zu schöpfenden Wissens geführt.