Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage

aber auch neue Formen von Kriminalität entstehen lassen. Die neuen Technologien stellen die bestehenden Rechtsgrundsätze in Frage und erfordern technische Massnahmen zum Schutz der Computersysteme und rechtliche Massnahmen zur Verhütung der Kriminalität und zur Abschreckung. Für eine wirksame Bekämpfung der Computerkriminalität braucht es eine schnelle Übermittlung der gewonnenen Informationen. Im Unterschied zu den herkömmlichen Beweismitteln, die eine gewisse zeitliche und räumliche Beständigkeit aufweisen195 und auch bei mehrmonatiger Verfahrensdauer brauchbar bleiben, können Computerdaten innert kürzester Zeit von einem Land in ein anderes gelangen und werden in der Regel nicht dauerhaft, sondern selten länger als ein paar Monate gespeichert. Die Durchführung schneller vorläufiger Massnahmen (Beschlagnahme der relevanten Daten) allein reicht nicht aus. Zusätzlich sind die Daten möglichst rasch an die ersuchende Behörde zu übermitteln, weil sie sonst unbrauchbar werden. Dieses Erfordernis ist Gegenstand von Artikel 30 der Konvention.

Das schweizerische Recht genügt nicht für die Umsetzung von Artikel 30 der Konvention. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet eine Straftat begangen wurde, sichert die ersuchte Vertragspartei häufig die Verkehrsdaten zur Übermittlung einer Kommunikation, die über ihre Computer gelaufen ist. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, die Kommunikation bis zu ihrem Ursprung zurückzuverfolgen, den Täter zu ermitteln oder entscheidendes Beweismaterial aufzufinden. Dabei kann die ersuchte Vertragspartei anhand der in ihrem Hoheitsgebiet entdeckten Verkehrsdaten feststellen, dass die Kommunikation von einem Dienstanbieter eines Drittstaates oder einem Anbieter im ersuchenden Staat ausgegangen ist. In einem solchen Fall muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei rasch eine ausreichende Menge von Verkehrsdaten zur Verfügung stellen, damit der Dienstanbieter des Drittstaates und der Übertragungsweg ermittelt werden können. Wurde die Kommunikation von einem Drittstaat aus übermittelt, kann die ersuchende Vertragspartei aufgrund der vorliegenden Informationen an diesen Staat ein Ersuchen um Sicherung und beschleunigte Rechtshilfe stellen, um den Dienstanbieter und den Übertragungsweg zu ermitteln. Artikel 30 verlangt die rasche Weitergabe von Verkehrsdaten ans Ausland, wobei diese Randdaten dank einer Überwachungsanordnung nach BÜPF zugänglich sind. Diese Verpflichtung lässt sich mit dem heutigen Rechtshilfesystem der Schweiz kaum vereinbaren. Dieses verlangt nämlich, dass vor der Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich196 dem Besitzer dieser Informationen stets eine beschwerdefähige Schlussverfügung zugestellt wird197. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens, das mehrere Monate dauert, dürfen die Daten an die ausländische Behörde übermittelt werden. Diese lange Dauer hat zur Folge, dass die Daten sich für die ausländische Behörde als unbrauchbar erweisen, weil sie inzwischen veraltet sind. Zudem gibt dies den betroffenen Personen, die von den Schweizer Behörden informiert wurden, die Möglich-

195Beispielsweise muss eine Bank ihre Buchführungsunterlagen zehn Jahre lang aufbewah-

ren.

196Art. 9 IRSG und Art. 69 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (SR

312.0).

197 Art. 80e IRSG. Ein solches Verfahren ist nicht erforderlich, wenn die untersuchte Mitteilung selbst eine über das Internet begangene Straftat darstellt. In diesem Fall ist die Internet-Anbieterin verpflichtet, in einem vereinfachten Verfahren sämtliche Informationen weiterzuleiten, welche die Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen (Art. 14 Abs. 4 BÜPF).